Mitglied inaktiv
hallo frau bader.ich bin seit märz 2006 zu hause.beschäftigungsverbot dann 2 jahre elternzeit,eine woche vor arbeitsbeginn wieder beschäftigungsverbot dann 2 jahre elternzeit.was ist mit dem urlaub der beschäftignungsverbote? 2006 hatte ich ja noch keinen genomme.ich bekomme 26 tage im jahr.habe ich noch anspruch oder ist der urlaub verfallen? und was ist mit dem urlaub vom2.beschäftigungsverbot? hätte ich zwischen der elternzeit und dem 2.beschäftigungsvervotes arbeiten müssen um den urlaub zu bekommen?.das 2.bv ist doch "arbeiten" ich bekam ja mein geld nur ich durfte nicht....?! ich habe da mal so was gelesen? mein arbeitgeber ist eh schon sauer weil ich damals den urlaub von dem 1.bv haben wollte und er fand es frech,daß ich überhaupt gefragt habe.schließlich war ich durch das bv lange genug zu hause UND urlaub ist zum erholen da und erholen tut sich der,der gearbeitet hat...alles will er arbeitsrechtlich prüfen lassen...(kann er ja.es würde mich interessieren aber so einfach laß ich mich nicht abspeisen.ich habe immer gearbeitet und alle waren zufrieden,arbeitet in einer dialyse).ist es besser einen anwalt zu nehmen oder soll ich erstmal abwarten? er sagte auch ich soll mich um was neuem umschsauen....was ist mit einer abfindung?bin dort seit 11´99.würden bv und elternzeit dazu gehören? vielen dank und noch ein gesundes neues jahr
Hallo, der Urlaub vom 1. Kind verfällt tatsächlich, wenn man eine 2. EZ anhängt. Liebe Grüsse, NB
Hallo, wenn man nach dem ersten Kind ein weiteres bekommt u auch EZ nimmt, verfällt der Urlaub des ersten Kindes leider Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
Aus der Broschüre vom Bmfsfj - Seite 74: "Was passiert mit dem Jahresurlaub? (...)Wird während der Elternzeit keine Teilzeit geleistet, hat der Arbeitgeber den restlichen Erholungsurlaub nach Ende der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Er erlischt nicht wie im Normalfall zu einem festen Zeitpunkt des Folgejahres. Wird während der Elternzeit ein weiteres Kind geboren, verlängert sich der Übertragungszeitraum. Folglich werden Urlaubsansprüche aus dem Urlaubsjahr, in dem die erste Elternzeit begonnen hat, weiter übertragen, wenn der noch zustehende Erholungsurlaub nach dem Ende der ersten Elternzeit aufgrund einer weiteren Elternzeit nicht beansprucht werden konnte." Weiß jetzt nur nicht, wie es sich mit den Beschäftigungsverboten verhält.... Gruß Sabine
Habe ich jetzt auch gelesen. Komisch - ich weiß von einem anderslautenden Urteil. Muss ich raussuchen...
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