claudiam
Sehr geehrte Frau Bader, ich bin selbständig und mache seit einigen Wochen wegen drohender Frühgeburt von einem Beschäftigungsverbot Gebrauch; ET ist der 16.1.19. Nun bereite ich den Antrag auf Elterngeld/-zeit vor und frage mich, ob mir das Beschäftigungsverbot die Möglichkeit bietet, bei einer Geburt im Jahr 2019 das aktuelle Kalenderjahr 2018 als Bemessungszeitraum auszuklammern, weil ich für ca. 2 Monate nicht arbeiten kann. Wie ich nämlich gerade erfuhr, würde dafür nicht das schriftliche Beschäftigungsverbot allein genügen, man müsse wohl auch im Krankengeldbezug stehen und dementsprechend eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben. Können Sie mir das bestätigen? Im BEEG kann ich explizit dazu nichts finden. Herzlichen Dank im Voraus!
Hallo, ein BV bei Selbständigen gibt es nicht, da das MuSchG nicht gilt. Sie erhalten ja auch von niemanden Zahlungen. Es sei denn, Sie haben es ausdrücklich mit der KK vereinbart. Ein Bv wird nicht ausgeklammert. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Selbstständige fallen nicht unter den Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes, von daher kannst du als Selbstständige niemandem ein Beschäftigungsverbot vorlegen und von der Krankenkasse nichts erstatten lassen, da du ja am Umlageverfahren nicht teilnimmst. Und beim BV bist du auch nicht krank. Wenn eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, kannst du evtl bei deiner KK fragen, ob sie da Krankengeld zahlen. Das hängt aber davon ab, was du vor der Schwangerschaft vertraglich mit der KK vereinbart hast. Monate mit Einkommenseinbußen wegen einer schwangerschaftsbedingten AU kann man beim Elterngeld ausklammern.
claudiam
Hallo, ich hätte also wieder eine Krankentagegeldversicherung abschließen müssen. Das ist sehr schade, schließlich habe ich Einkommenseinbußen und es wäre doch nur fair, wenn man die entsprechenden Zeiträume vom Bezugszeitraum abziehen könnte. Vielen Dank für Ihre Antworten!
Floppy_19
Hallo Claudiam, ich hoffe, du hattest eine glückliche Geburt und genießt die ersten Wochen mit deinem Baby. Ich habe gerade ein ähnliches Problem mit dem Elterngeld. Wie wurde das bei dir entschieden bzw. versuchst du trotzdem das Jahr 2018 auszuklammern? Ich habe auch unterschiedliche Antworten dazu bekommen. Möglicherweise hilft ein Attest deiner Ärztin, dass du schwangerschaftsbedingt krank warst. Krankengeldbezug ist evtl. nicht zwingend nötig. Die Einkommenseinbußen kann man ja gut am Steuerbescheid/EÜR belegen, wenn man deutlich weniger Gewinn hatte in der Zeit/dem Jahr als beispielsweise im Jahr davor. LG, Floppy
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