Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Auf welches Geld habe ich in der 2. Schwangerschaft an anrecht in der Elternzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Auf welches Geld habe ich in der 2. Schwangerschaft an anrecht in der Elternzeit

MariaEckart

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Hallo Bin momentan mit meinem 1. Kind (geb.04.08,2011) noch in Elternzeit (03,04,2013) und wollte eiegntlich wieder arbeiten gehen nun bin ich wieder schwanger (Et.16,01,2014) . Wollte dann in der Zeit von September 2013 bis zum Dezember 2013(bis zum beginn des Muschu.) vormittags wieder arbeiten gehen da mein 1. Kind im Kiga ist . Nun hat das mein Arbeitgeber abgelehnt und von mir verlangt das ich das 3, Jahr der Elternzeit nehmen soll. Was bzw. wie kann ich mich jetzt verhalten muss ich das 3. Jahr nehemen oder muss mein Arbeitgeber mich so beschäftigen zu den Zeiten wo ich kann ? Und dann meine Frage hab ich wenn ich nicht arbeiten gehe ein ansprucht auf das Mutterschaftsgeld und bekomme ich dann nur die 300€ Elterngeld für 1 Jahr oder das Elterngeld was ich bei meinem 1. Kind bekommen habe ? Vielen Dank in Vorraus Liebe Grüße Maria Eckart


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen wegen der Teilzeit im EU einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 7 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für bis zu 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Liebe Grüsse, NB


Sternenschnuppe

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Darf er nicht verlangen. Er kann Dich gerne bei vollen Bezügen freistellen wenn er Dich nicht einsetzen will. Mutterschaftsgeld steht Dir auch zu. Elterngeld dementsprechend wie viele Arbeitsmonate Du noch zusammenbekommst und die Monate mit 0€ bis die 12 Rechnungsmonate voll sind.


Mitglied inaktiv

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Du hast aber auch nicht grundsätzlich das Recht zu sagen "Ich kann nur zu den xyz". Der AG MUSS Dich nach der EZ in Dein altes Arbeitsverhältnis zurücknehmen. Ggf. hast Du ein Recht auf TZ (kommt z.B. auf die größe des Betriebes an), aber auf bestimmte Zeiten hast Du bei TZ kein Anrecht. LG Sabine


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