henrismama
Hallo Frau Bader, kurz zu meiner Situation. Ich bin relativ früh in der Schwangerschaft von meinem Arbeitgeber ins Beschäftigungsverbot geschickt worden. Daraufhin wurde die Stundenzahl einer Kollegin erhöht. Bereits in der Schwangerschaft habe ich meinen Arbeitgeber darüber informiert, dass ich keine Elternzeit nehme und nach dem Mutterschutz wieder kommen möchte mit 30 Stunden. Er hat mir das bestätigt und mir genehmigt meinen angesammelten Resturlaub noch an den Mutterschutz dran zu hängen. Noch vor ein paar Wochen bei einem Besuch vor Ort hat man mir zugesichert, dass man mich so zurück nehmen würde wie es für mich passt, geplant waren 30 Stunden gleichmäßig verteilt von MO-FR am Vormittag. Zuvor habe ich 36 Stunden, 3 Tage vormittags und 2 ganze Tage gearbeitet. Nun ist mein Arbeitgeber plötzlich der Meinung ich müsste mich mit meinen Arbeitszeiten nach den Bedürfnissen des Betriebes richten (mehr als 15 Mitarbeiter, also kein Kleinbetrieb). Ich soll nun auch nachmittags arbeiten und sie scheinen mich mit weniger als 30 Stunden zurück zu wollen. Das kann ich mir aber einfach nicht leisten. Haben sie ein recht meine Stunden einfach zu kürzen? Und muss ich Nachmittags arbeiten? Sie argumentieren, dass sonst alle Kolleginnen am Vormittag da wären aber ich war doch vor meiner Abwesenheit wegen Beschäftigungsverbot und Mutterschutz auch jeden Vormittag da. Es würden ja lediglich mein zwei Nachmittage wegfallen, die aber durch die Mehrstunden, die meine Kollegin aufgestockt hat abgedeckt sind. Ich bin sehr irritiert, denn wir hatten immer ein gutes Verhältnis und ich ärgere mich sehr über den plötzlichen Tonfall mit rechtlichen Aspekten (Bedürfnisse des Betriebes) - die meiner Meinung nach nicht einmal richtig sind, denn ich meine sie wären grundsätzlich dazu verpflichtet mich mit meinen 36 Stunden wieder zu nehmen. Vielen Dank schon mal im Voraus.
Hallo, Sie haben grds Anspruch auf den alten Vertrag, wenn der Betrieb keine betriebl. Gründe dagegen hat auch auf TZ. Da kommt es aber auch auf den Betrieb an, wenn der umfang nicht passt. Einen Anspruch auf bestimmte Zeiten gibt es nihct - es sei denn, Sie können die Zusage beweisen Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Der Kündigungsschutz nach MuSchG geht bis 4 Monate nach der Geburt, d.h. bis rund 2 Monate nach der Mutterschutzfrist. In dieser Zeit darf der AG nicht einseitig kündigen oder den Arbeitsvertrag verringern, was ja einer Änderungskündigung gleich käme. Außer wenn du zustimmst. Bezüglich der Lage der Arbeitszeit gilt in erster Linie das was arbeitsvertraglich festgelegt wurde. Der Arbeitgeber hat innerhalb der vertraglich festgelegten Zeiten das Direktionsrecht. Er soll auf deine familiären Belange eingehen, sie aber gegenüber den betrieblichen Notwendigkeiten wohlwollen abwägen.
Mitglied inaktiv
Faktisch musst du nach dem Mutterschutz so arbeiten wie es in deinem Vertrag steht. Dein AG kann auf deine Wünsche eingehen, muss es aber eben nicht. Wen du andere Absprachen nicht nachweisen kannst, sieht es schlecht aus.
zweizwerge
Hast Du Zeugen für die Zusicherung vor ein paar Wochen bei einem Besuch vor Ort? Auch ein mündlicher Vertrag ist gültig... ob Du das durchsetzen willst, ist natürlich die Frage.
cube
Wenn du nach dem MuSchu anders arbeiten möchtest als zuvor, musst du diesen Antrag schriftlich stellen. Der AG kann diesem dann zustimmen oder widersprechen. Widerspricht er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ist dein Änderungsantrag gültig so, wie du ihn formuliert hast. Hast du darin jedoch nicht angegeben innerhalb welcher Zeiten Du arbeiten kannst/willst, können diese vom AG frei bestimmt werden. Hast du irgendetwas schriftlich? Zumindest eine Mail, in der du so was wie “wie soeben besprochen werde ich ab xxx“ an den AG geschrieben hast? Mündliche Vereinbarungen zz belegen wird nämlich ohne Zeugen ganz schwierig.
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