ALF0709
Hallo Frau Bader, mein Mann hat von 2007-2009 durchgängig die Kinder im Rahmen der Elternzeit erzogen (1. Kind geboren 7/2007, 2. Kind geboren 5/2009). Vor der Elternzeit war er arbeitslos ohne Bezüge (da uns kein H4 zustand). Nach Elterngeldbezug von Kind 1 bis Elternzeit Kind 2 hat er einen Minijob gemacht. Ab September 2013 hat er nun gearbeitet, AV endet am 31.10.14. Jetzt ist meine Frage: Zählt die Elternzeit von Kind 2 als Anwartschaft für den ALG I-Bezug? Die Dame beim Amt heute meinte, nur wenn er Mutterschaftsgeld bezogen hat. Ich habe ihr dann erklärt, dass ein Mann ja kein Mutterschaftsgeld beziehen kann. Es heißt nicht für umsonst: Mutterschaftsgeld. Mein Mann sollte sich nämlich eine Bescheinigung über den Mutterschaftsgeldbezug bei der KK holen. Er würde dann nämlich 12 statt 6 Monate ALG I bekommen.
Hallo, Nach § 123 I 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Nach § 124 I SGB III beträgt die Rahmenfrist zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zeiten der Erziehung eines Kindes, das das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, können aber unter bestimmten Voraussetzungen einer Versicherungspflicht gleichgestellt werden. Wenn er doch von Sept 2013 bis Okt 2014 gearbeitet hat, hat er dieses Zeiten doch erfüllt - warum muss dann auf EZ zurückgegriffen werden? Liebe Grüße NB
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