Tüdelü535
Liebe Frau Bader, ich befinde mich aktuell in Elternzeit und habe schriftlich bei meinem AG ab September Teilzeit in Elternzeit beantragt (Ende der beantragten Elternzeit 2 Jahre im März 2022) - dieser Antrag wurde aus betrieblichen Gründen abgelehnt. Ich erwäge nun mich ab September (die Betreuung meiner Tochter ist sichergestellt) beim Arbeitsamt als Arbeitssuchende zu melden und ALG1 zu beantragen. Nun habe ich nach Antragsstellung erfahren, dass ich erneut Schwanger bin (ET Jan. 2022). Wie verhält es sich in diesem Fall mit dem Mutterschaftsgeld? Ich weiß, dass ich meine alte Elternzeit einen Tag vor Eintritt des neues Mutterschutzes kündigen kann - würde ich dann auch im Falle dessen, dass ich für die 3 Monate (Sept.-Mutterschaftsbeginn) keinen neuen AG für Teilzeit in Elternzeit finde sich das Mutterschaftsgeld auf das alte Gehalt vor der ersten Geburt beziehen? Vielen Dank bereits im Voraus!
Hallo, SIe beantragen bei der Agentur f Arbeit ja nur für die TZ ArbGeld 1- ansonsten schließt sich ArbGeld 1 und EG aus. Wenn die EZ endet, endet auch der Anspruch auf ArbGeld f TZ, da dann ja der alte Vertrag auflebt. Aus dem alten Vertrag haben Sie dann Anspruch auf MG. Liebe Grüße NB
MamaausM
Du teilst deinem AG mit, wann der neue Mutterschutz beginnt und du die Elternzeit damit beendest. Dann lebt dein alter Vertrag auf und du bekommst danach das Mutterschaftsgeld. Für das Elterngeld sind ja wieder die 12 Monate vor Geburt. Monate mit Mutterschaftsgeld werden allerdings ausgeklammert. Monate mit EG vom älteren Kind werden nur ausgeklammert bis 14. Lebensmonat. Bei dir zählen die Monate September bis Beginn Mutterschutz als 0€ --- ohne AV
mellomania
du darfst tz während der EZ auch woanders arbeiten. da er abgelehnt hat kann er dem nicht widersprechen soviel ich weiß. bis zu 30h
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