ewka28
Schön guten Abend, ich wollte nachfragen wie und wann man am besten den Antrag auf 2 Jahre Elternzeit und eventuelle Teilzeitbeschäftigung im 2. Jahr bei dem Arbeitsgeber stellen soll. Ich möchte nach der Geburt 2 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen. Muss ich dann in dem Antrag das Datum gleich nach der Geburt oder erst 8 Wochen danach, sprich nach dem Mutterschutz eintragen? Des Weiteren plane ich eventuell nach einem Jahr eine Teilzeitbeschäftigung zu beginnen. Allerdings ist dieses noch sehr unsicher. Ist es besser dann zuerst nur den Elternzeit für 2 Jahre zu beantragen und erst kurz davor die Teilzeitbeschäftigung? Wann muss ich die Teilzeitbeschäftigung dann beantragen? Stimmt das, dass wenn man gleich die Elternzeit mit der Teilzeitbeschäftigung beantragt, muss der Arbeitsgeber (Beschäftigtenzahl ca. 1000 Mitarbeiter) der Teilzeitbeschäftigung zustimmen und später nicht mehr? Vielen Dank für ihre Antwort! liebe Grüße Eva
Hallo, EZ muss man 1 Woche nach Geburt beantragen, wenn man es direkt nehmen will (wenn man nach der Geburt 8 Wochen hat). TZ würde ich ankündigen, aber noch nicht beantragen. AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen wegen der Teilzeit im EU einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 7 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für bis zu 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Liebe Grüsse, NB
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