Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Anspruch Teilzeit in Elternzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Anspruch Teilzeit in Elternzeit

Cani33

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Hallo, ich habe bei Bekanntgabe der Elternzeit (Kind geb. 3.2022) meine Elternzeit bis Sep.24 mitgeteilt. Gleichzeitig habe ich bei der Mitteilung der Elternzeit angekündigt, dass ich ab Oktober 23, wieder Teilzeit in Elternzeit kommen werde. Die Stunden kann ich aber erst bekannt geben, sobald ich den Betreuungsplatz habe. Vorher hatte ich Teilzeit mit 30 Stunden gearbeitet. Im Januar habe ich nun angefragt wegen einem 520€ Job und gleichzeitig habe ich mitgeteilt, dass ich ab Oktober 23 an 3 Tagen die Woche zu je 6 Stunden kommen möchte (beim letzten Kind hatte ich 2 Tage zu 6 Stunden ohne Probleme bekommen während der Elternzeit). Am Freitag wurde mir mitgeteilt, dass ein 520€ aufgrund von fehlender Arbeit nicht machbar ist. Das ist ok soweit. Gleichzeitig wurde mir mitgeteilt, dass man wegen meiner Teilzeitarbeit ab Oktober erst einmal schauen muß. Meine Posten wurde zwischenzeitlich an einen Werksstudent gegeben und man müsse erst schauen, ob dann noch zusätzlich für mich genug Arbeit vorhanden ist ab Oktober. Ich teilte der Personalabteilung mit, dass mein Posten ja wieder frei wird, da die Stelle des Werkstudenten bis November befristet ist. Es muss also keine Arbeit für mich gefunden werden, denn meine Stelle wird ja sowieso wieder frei. Der Werksstudent arbeitet 20 Stunden, ich möchte erstmal nur 18. Man hat mir dann wieder gesagt, dass man das erst mit meinem Vorgesetzten abklären muss, ob für mich dann zusätzlich genug Arbeit da ist. Es werden alle Bedingungen erfüllt was ein Teilzeit in Elternzeit angeht. Betriebsgröße, mehr wie 15 Stunden, mein Posten der anderweitig besetzt wurde wird sowieso wieder frei usw. Wie ist hier die rechtliche Lage? Ich habe das Gefühl, die wollen den Vertrag des Studenten verlängern und ich habe dann Pech gehabt. Das kann doch nicht sein oder liege ich falsch? Zumal ich vor einem Jahr bereits den Wunsch auf Teilzeit in Elternzeit angegeben habe.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, der Ag kann aus betrieblichen Gründen ablehnen, muss das aber begründen. Keine Begründung ist nach meiner Meinung, dass die Stelle (verlängert) besetzt ist Liebe Grüße NB


Cani33

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Zusatzfrage: Am 24.1 habe ich die Details über Umfang der Teilzeit per Mail mitgeteilt. Stimmt es, dass wenn nach 4 Wochen, sprich der 21.2, keine schriftliche Ablehnung der Teilzeit kommt, er akzeptiert wird? Am Telefon hat man mir mitgeteilt, dass man mir die Absage per Post über den 520€ Job zukommen lässt. Wegen dem anderen soll ja geschaut werden. Muss das dann innerhalb von 4 Wochen fest entschieden sein, oder verlängert sich die Zeit mit Aussage, dass man erst schauen muss?


cube

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Der AG kann aus betrieblichen u/o organisatorischen Gründen ablehnen. Dann kannst du aber bei einem anderen AG in EZ arbeiten. Mitgeteilt, was man möchte ist nicht das Gleiche wie ein offizieller Antrag auf TZ in EZ. Die erste Mitteilung war - so wie ich verstehe - kein Antrag u zählt daher nicht wirklich. Hat der AG dir schriftlich mitgeteilt, man muss erst mal schauen/besprechen od nur telefonisch?


Cani33

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Den ersten Wunsch auf Teilzeit in Elternzeit habe ich bei Mitteilung der Elternzeit erwähnt. Am 24.1 habe ich dann mitgeteilt, dass ich ab Oktober Teilzeit in Elternzeit kommen möchte und auch die konkreten Stunden und Tage. Aber dürfte er mir absagen mit der Begründung es ist nicht genug Arbeit da und den Vertrag des Studenten verlängern, der ja meine eigentliche Arbeit macht?


Cani33

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Die Mitteilung Erfolge bei einem Telefongespräch am Freitag, dass man Mal schauen muss. Schriftlich gibt es dazu nichts.


Cani33

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Ich habe jetzt nochmal nachgeschaut. In der Email von der Personalabteilung am Freitag wird sich auf den "Antrag auf Teilzeit in Elternzeit " bezogen mit der Bitte ob ich kurz anrufen könnte, weil sie noch etwas besprechen möchten. Es wird meiner Meinung nach, als richtiger Antrag geführt und nicht als Wunsch oder sonst was.


cube

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Meiner Meinung nach ja - er kann ablehnen. Aus eben betrieblichen/organisatorischen Gründen. ZB mit dem schon angedeuteten Grund, dass nicht genug Arbeit da ist. Der Werksstudent hört zwar auf, das heißt aber nicht, dass dann noch Arbeit für 18 Std. da ist. Oder der AG möchte andere als von dir genannte Arbeitszeiten. Oder andere Gründe - da gibt es genügend, die der AG geltend machen kann. Auch, dass du bei der letzten EZ problemlos in TZ arbeiten konntest ist kein Grund, dass dies jetzt wieder möglich ist. Aktuell seid ihr in Verhandlung - meiner Meinung nach ist der AG damit seiner Frist nachgekommen. Aber warte mal ab, was Frau Bader antworten wird.


Cani33

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Danke erstmal. Dann warte ich die Antwort ab. Ich bin zwar der Meinung, dass das keine dringenden betrieblichen Gründe sind das abzulehnen, aber ich lasse mich überraschen.


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