Hallo Frau Bader, Ich befinde mich im 2. Jahr meiner Elternzeit welche ich für 3 Jahre nahm. Wir wünschen uns noch ein drittes Kind in naher Zukunft. Nun meine Frage: Wenn das Kind noch während der Elternzeit meines jetzigen Kindes zur Welt kommen würde, wie hoch ist mein Anspruch auf Elterngeld? In dem letzten 12 Monaten hatte ich ja kein Einkommen mehr, ausser das gesplittete Elterngeld des zweiten Kindes. Steht mir auch das Mindestelterngeld von 300€ zu? Viele Grüße
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
Mitglied inaktiv
Mindestsatz, plus Geschisterbonus von 10% bis Kind1 3 Jahre wird. ABER !!! es ist absoluter Blödsinn die laufende EZ nicht zum neuen Mutterschutz zu beenden. Und darf man sogar auch vom Gesetzgeber her. Erstens bekommt man dann Mutterschtzgeld wie bei Kind1 und zweitens kann man dann mit Zustimmung des AG die verbliebene EZ von Kind1 sich für später aufsparen ud sie zB nach der EZ von Kind2 dranhängen. Beendet man die laufende EZ von Kind1 nicht zu beginn von Mutterschutz von Kind2, dann bekommt man nur Mutterschutzgeld von der KK in Höhe von 13 € pro Tag und Mutterschutz Kind2 und EZ Kind1 laufen gleichzeitig. Hat zwar jetzt nichts auf die Frage von dem EG an Auswirkungen, aber sollte man im Hinterkopf behalten. Und warum man besser die laufende EZ zum neuen Mutterschutz beendet. Ach ja, und wegen EG ist es egal ob man EG nur im ersten Jahr bekommen hat oder gesplittet über 2 Jahre, das ist bei der Berechnung vom neuen EG ohne Belang.
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