Guten Tag Frau Bader
Ich wohne zusammen mit meiner Frau(ecuadorianisch) in Deutschland. Demnächst (Juli) wird unser gemeinsames Kind zur Welt kommen. Geplant ist die Geburt in Ecuador, so dass wir anschließend etwa 1 Jahr der Elternzeit dort bei ihrer Familie verbringen werden. In dieser Zeit werden wir unseren gemeldeten Wohnsitz sowie die Wohnung in Deutschland halten und auch nicht untervermieten o.ä. Auch werde ich während dieser Zeit ein Arbeitsverhältnis in Deutschland haben.
So hat mir die Elterngeldstelle in Leipzig bspw.. versichert, dass das kein Problem wäre. Da ich jetzt aber auch bereits andere Meinungen gehört habe, bin ich diesbzgl. etwas vorsichtig.
Daher die frage an sie hätte ich eine Anspruch auf Elterngeld bzw. welche Voraussetzungen würden dafür fehlen.
Vorab vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
von
koberand
am 24.02.2020, 15:01
Antwort auf:
Anspruch auf Elterngeld bei Geburt in Nicht EU und anschl dortiger Elternzeit?
Hallo,
dazu steht in den Richtlinien zum Elterngeld:
1.1.1.1.1 Wohnsitz
Den Wohnsitz begründet jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er diese Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I). Ein Wohnsitz liegt nur vor, solange eine Wohnung vorhanden ist, die für die Verhältnisse des Betreffenden ausreichend ausgestattet ist. Wer sich im Ausland aufhält, behält seinen Wohnsitz in Deutschland dann bei, wenn die Wohnung im Inland auch bei vorzeitiger Rückkehr sofort wieder genutzt werden kann und der Auslandsaufent-halt voraussichtlich in der Regel ein Jahr nicht überschreiten wird oder tatsächlich nicht überschrei-tet. Mehrfacher Wohnsitz – im In- und/oder Ausland – ist möglich. Jemand kann auch an dem einen Ort den Wohnsitz und an einem anderen Ort den gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 25.02.2020
Antwort auf:
Anspruch auf Elterngeld bei Geburt in Nicht EU und anschl dortiger Elternzeit?
Ja, ein Auslandsaufenthalt ist unschädlich, solange du jederzeit von heute auf morgen wieder nach Deutschland zurückkehren kannst und dort dann eine fertige Wohnung zur Verfügung hast. Außerdem solltest du nicht mehr als "etwa" ein Jahr geplant im Ausland bleiben.
Wichtig ist natürlich, dass ihr beide mit dem Kind eine Gemeinschaft bildet und es betreut, das kann z.B. bei euren Verwandten sein, oder auch in einem Hotel, das spielt keine Rolle.
Das ist alles nach deinen Aussagen gegeben, von daher gebe ich den KollegInnen aus Leipzig Recht.
Die rechtlichen Grundlagen findest du z.B. auch in den Richtlinien zum Elterngeld:
https://www.bmfsfj.de/blob/119692/409055a3dca0547a55258b46ad7fad42/richtlinien-elterngeld-plus-data.pdf
Auf Seite 55/427 unter Punkt 1.1.1.1.1:
"Wer sich im Ausland aufhält, behält seinen Wohnsitz in Deutschland dann bei, wenn die Wohnung im Inland auch bei vorzeitiger Rückkehr sofort wieder genutzt werden kann und der Auslandsaufenthalt voraussichtlich in der Regel ein Jahr nicht überschreiten wird oder tatsächlich nicht überschreitet."
von
Dojii
am 24.02.2020, 23:19
Antwort auf:
Anspruch auf Elterngeld bei Geburt in Nicht EU und anschl dortiger Elternzeit?
Erst einmal vielen Dank für die schnelle Antwort und den dazugehörigen Link.
Eine letzte Frage dazu hätte ich noch.
Ist es relevant, dass das Kind in Ecuador geboren wird und somit nicht sofort in Deutschland
gemeldet werden kann? Mir wurde u.a. gesagt, dass das Kind in Deutschland (wohnhaft) gemeldet sein muss, was sich von Ecuador aus natürlich schwierig gestaltet. Ich reiche ja bei der Elterngeldstelle mit dem Antrag lediglich die beglaubigt übersetzte Geburtsurkunde aus Ecuador ein.
Hierzu konnte ich in den Richtlinien zum BEEG nicht wirklich etwas finden.
Vorab vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
von
koberand
am 25.02.2020, 14:18
Antwort auf:
Anspruch auf Elterngeld bei Geburt in Nicht EU und anschl dortiger Elternzeit?
Die Anspruchsvoraussetzungen für das Elterngeld müssen nur von dem Antragsteller erfüllt werden, welche Staatsangehörigkeit das Kind hat oder wo es geboren wurde, spielt keine Rolle.
Wichtig ist nur, dass der Antragsteller seinen Wohnort in Deutschland hat und jederzeit/sofort dorthin zurückkehren kann und für die Dauer des Elterngeldbezuges mit dem Kind einen Haushalt bildet.
von
Dojii
am 26.02.2020, 09:47