Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

ALG1 weiter beziehen

Frage: ALG1 weiter beziehen

Ivelchen

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Hallo ich habe 14 Jahre in meinem Job gearbeitet und wurde 2014 schwanger ( bekam 2015 das 1kind . 2017 sollte ich wieder beginnen wurde aber aus Personalüberschuss nach der Elternzeit gekündigt ( alles rechtlich okay abgelaufen) Also bekam ich ALG 1 und wurde unerwartet erneut schwanger. Nach 8 Monaten ALG1 Bezug ging ich in Mutterschutz und bekam 2018 das 2 Kind. Nun sind 1.1/2 Jahre Elternzeit rum und ich Frage mich stehen mir die verbleibenden 4 Monate ( zum Bezug von 12 Monaten ALG1) zu ,oder ist mit der Schwangerschaft der Anspruch erloschen.bzw macht es Sinn den Antrag nochmals zu stellen.dem Arbeitsmarkt könnte ich jederzeit zur Verfügung stehen da das Kind in die Kita geht und von der restlichen Familie betreut werden könnte.wenn ja wäre es der gleiche ALG1 Satz wie vor der Schwangerschaft oder würde er anders berechnet lg und danke für antworten


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, um Arbeitslosengeld 1 nach der Elternzeit zu bekommen, müssen Sie: 1. Dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen 2. Einen Antrag gestellt haben 3. Die Anwartschaft erfüllen. Dies ist der Fall, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor Ihrer Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren. Dabei gilt die Elternzeit bis zum dritten Geburtstag Ihres Kindes als versicherungspflichtige Zeit, wenn Sie unmittelbar vorher versicherungspflichtig beschäftigt waren (§ 26 Abs. 2a Satz 1 SGB III). Ebenso zählt die Zeit, in der Sie Mutterschaftsgeld bezogen haben, als versicherungspflichtige Zeit (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III).Wenn Sie während der Elternzeit ein weiteres Kind bekommen und für dieses ebenfalls Elternzeit beantragen, besteht für die gesamte Zeit von der Geburt des ersten (älteren) Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des zweiten (jüngsten) Kindes Versicherungspflicht (LSG Rheinland-Pfalz, 31.03.2011 L 1 AL 43/10). Wenn Sie in dem Jahr vor der Arbeitslosigkeit keine 150 Tage Arbeitsentgelt erzielt haben, wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert (§ 150 Abs. 3 Nr. 1 SGB III). Sofern Sie sich also in dem Jahr vor der Arbeitslosigkeit in Elternzeit befunden und keine Einnahmen erzielt haben, wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert. 4. Das Arbeitslosengeld für Eltern beträgt 67 Prozent vom letzten Nettogehalt. Hierfür müssen Sie im Rahmen eines erweiterten Bemessungszeitraums von zwei Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein und an 150 Tagen ein Arbeitsentgelt erzielt haben. Damit erfolgt die Berechnung des Arbeitslosengeldes nach einer Elternzeit von einem Jahr auf Grundlage der Arbeitseinkünfte vor der Elternzeit. Wenn in den letzten zwei Jahren allerdings nicht an mindestens 150 Tagen ein Arbeitsentgelt erzielt wurde, legt man zur Berechnung des Arbeitslosengeldes eine Pauschale zugrunde. Liebe Grüße NB


85kathali

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Ich hatte vor ein paar Jahren eine ähnliche Situation. Mir standen die restlichen Monate noch zu sowie 6 weitere, die durch ein Jahr Elterngeldbezug entstanden sind. Ich wurde sagen, stell einen Antrag!


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