Claudia Bauer
Hallo Frau Bader, ich hoffe, dass Sie mir bei folgendem Problem helfen können: Ich befinde mich bis Ende 2025 in Elternzeit. Im Januar 2024 hatte ich bei meinem AG eine Teilzeit während der Elternzeit ab 01.01.2025 bis Ende der Elterzeit beantragt. Der Eingang des Antrages wurde gleich im Januar 2024 schriftlich bestätigt und man würde rechtzeitig auf mich zukommen. Seit Ende November bot mir mein AG nun 3 Stellen an (1x eine EG niedriger, 1x gleiche EG aber mit Schwerbehinderung (Sehbehinderung mit 100 GdB) nicht machbar, 1x Stelle durch AG selbst abgesagt). Nun ist die erste Stelle in Aussicht, aber mit Bezahlung nach meiner eingruppierten EG, was ich so auch zugesagt habe. Nun habe ich das Problem, dass ich die Teilzeit ja zum 01.01.2025 beantragt hatte. Mein AG hat diesen Start im Dezember 2024 auf unbestimmt verschoben und gibt organisatorische Gründe dabei an. Auf meine Frage, ob ich dann bis zum tatsächlichen Start trotzdem zumindest das Entgelt der Teilzeitarbeit erhalte, wurde dies verneint und geraten, ich solle mich alo melden. Ist das überhaupt rechtens? Ich habe rechtzeitig beantragt, stelle meine Arbeitsleistung zur Verfügung und der AG hatte ja genug Zeit eine passende Stelle zu finden. Ich arbeit im öffentlichen Diesnt und mein AG hat ca. 1.500 Mitarbeiter. Personalrat und Schwerbehindertenbeauftragter sind informiert, konnten bisher aber auch nicht genu sagen, wie die Rechtslage ist. Freundliche grüße und herzlichen Dank im Voraus Claudia B.
Hallo, AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen wegen der Teilzeit in EZ einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 7 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für bis zu 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Weiter steht im § 15 Abs. 7 BEEG: Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit 1. in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder 2. in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Liebe Grüsse, NB
zweizwerge
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