Carnivien
Guten Tag, ich befinde mich in der Endphase meines Promotionsstudiums. Ich bin dazu als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität angestellt, wobei neben der Arbeit an meinem Forschungsprojekt natürlich auch Lehre zu meinen Aufgabengebieten zählt. Die Promotionsarbeit an sich ist sozusagen freiwillige Sonderleistung. In einigen Wochen beginnt nun mein Mutterschutz (vor der Geburt) fürs zweite Kind. Gerne möchte ich in dieser Zeit auch an meiner Promotionsarbeit schreiben. Da die Schwangerschaft nicht mehr ganz unbeschwerlich ist, möchte ich das flexibel machen und auch mal einen Tag daheim bleiben können, und nicht auf den Mutterschutz vor der Geburt verzichten. Dennoch würde ich gerne, solange es eben geht, die Arbeit größtenteils an der Universität statt von zu Hause aus schreiben, da ich dort leichter Zugang zu den benötigten Daten sowie aller technischen Infrastruktur habe. Außerdem befindet sich der Kindergarten meines ersten Kindes direkt gegenüber der Fakultät, sodass ich sonst hin und her fahren müsste, um ungestört daheim arbeiten zu können. Ich könnte auch mein Büro mitsamt Rechner in der Zeit weiter nutzen. Meine Frage ist jetzt, kann ich diese Möglichkeit im Mutterschutz nutzen, solange ich keine Arbeit für die Universität leiste, sondern nur mein persönliches Vergnügen Promotionsarbeit betreibe? Oder darf ich mich nicht am Lehrstuhl aufhalten, weil das mein Arbeitsplatz ist und ich ja in Mutterschutz bin? Universitäten an sich sind ja öffentliche Gebäude, und die örtliche Bibliothek dürfte ich doch auf jeden Fall auch nutzen, nur, dass ich dort kein eigenes Büro und keinen Rechner zur Verfügung hätte. Sofern es zu keinem Zwischenfall kommt, kräht wahrscheinlich kein Hahn danach, aber ich möchte natürlich auch meinem Arbeitgeber keine Probleme bereiten, wenn am Ende das Kleine per Sturzgeburt im Büro kommt. Ich weiß, es ist ein bisschen ein spezieller Fall, aber in Zeiten zunehmender Akademisierung bin ich da vielleicht ja doch nicht die Einzige, und es würde mich freuen, wenn Sie mir diese Frage beantworten könnten. Mit freundlichen Grüßen!
Hallo, ich sehe kein Problem, wenn der Ag informiert ist. Liebe Grüße NB
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