Saraah__
Liebe Frau Bader, ich habe am 17.10.2023 meinen Sohn geboren. Da ich ab Anfang Mai plötzlich ins Beschäftigungsverbot musste, und im Februar 2023 auf einer neuen Stelle angefangen habe, konnte ich meinen Resturlaub aus 2022 (42 Tage) nicht nehmen. Mein Mutterschutz ging bis zum 30.12.2023. Nun bin ich wieder arbeiten und mir wird vom Arbeitgeber nun nur noch der Resturlaub für das Jahr 2023 (35 Tage) und der Urlaubsanspruch für dieses Jahr (2024, 35 Tage) gewährt. Mit wurden auch 30h Überstunden gekürzt, obwohl ich keine Möglichkeit hatte, diese durch das Beschäftigungsverbot abzubauen. Ist das wirklich so rechtens? Der Arbeitgeber versendet zwar jedes Jahr eine Mail mit Verfallsfristen für den Urlaub, aber diese gelten ja für die "Normalfälle". Als Schwangere/ Mutter ist man doch in der Hinsicht ein Sonderfall? Können Sie mir rechtliche Grundlagen nennen, die entweder das Recht auf den Verfall belegen oder mir das Recht geben auf Übertragung? Vielen Dank vorab!
Hallo, § 24 MuSchG Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten. Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Liebe Grüße NB
Saraah__
Vielen Dank! Jetzt wurde mir vom Arbeitgeber dazu mitgeteilt, dass das im Falle einer Elternzeit im Anschluss an den Mutterschutz gilt. Im Gesetz ist doch nur die Rede von Beschäftigungsverbot und nicht,dass es nur in Verbindung mit Elternzeit gilt, oder?
misses-cat
Du musst die Frage neu stellen , Frau Bader liest nie in alten Fragen weiter Lg
Neverland
Urlaub aus 2022 muss ja bis zum 31.12.22 genommen werden. Im Ausnahmefall bis zum 31.03. Der war also lange vor dem BV bereits "verfallen". BV war ja erst danach. Zumal ja auch noch die Arbeitsstelle gewechselt wurde. Oder habe ich da jetzt etwas übersehen?
Saraah__
Mein Arbeitgeber hat die Regelung "bis zum 31,03." auf "31.12." verlängert, daher wäre der Anspruch nicht verfallen. ich bin auch im Unternehmen selbst geblieben nur quasi in einem anderen Team mit neuen Aufgaben.
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