Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elternzeit

Frage: Elternzeit

Buesraa

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Sehr geehrte Frau Bader, derzeit befinde ich mich in Elternzeit, die am 04.08.2025 endet. Ich bin wieder in der 7. Schwangerschaftswoche schwanger. Mein voraussichtlicher Geburtstermin ist der 12.12.2025. Anfang November beginnt der Mutterschutz. In diesem Zusammenhang habe ich einige Fragen: Wie sollte ich in dieser Situation vorgehen? Was passiert in der Zeit von August bis November? Muss ich in diesen drei Monaten arbeiten, oder welche Möglichkeiten und Rechte habe ich in dieser Zeit? Ich wäre Ihnen sehr dankbar für Ihre Unterstützung und Informationen zu diesem Thema. Vielen Dank im Voraus! Mit freundlichen Grüßen,   Aslan


Sternenschnuppe

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1. Wenn noch Elternzeit über ist, dann kannst Du bis zum Mutterschutz verlängern. Fristen dabei beachten. 2. Du gehst normal arbeiten in der Zeit laut Vertrag.  3. Du änderst Deinen Vertrag auf Teilzeit wenn möglich und arbeitest weniger.  4. Du kündigst zum Ende der Elternzeit und klärst wie Du Dich krankenversichern kannst.  Dazwischen kannst Du wählen.  Wie wäre denn ohne Sxhwangerschaft der Plan gewesen und wie ist Kind 1 betreut? 


Ani123

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Es fehlt der Hinweis, wieviel EZ sie gemeldet haben.  Wenn unter 2 Jahre können sie nur mit Zustimmung ihres Arbeitgebers verlängern. Wenn sie mindestens 2 Jahre EZ gemeldet haben können sie ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers verlängern. Die Frist zum Melden der EZ beträgt bei einem Kind unter 3 Jahre 7 Woche und bei über 3 Jahre 13 Wochen.  Was wäre ihr Plan ohne Schwangerschaft gewesen? Wie ist ihr Kind betreut? Können sie den VZ-Vertrag ausüben? Wenn nein und sie haben noch EZ über können sie TZ in EZ zwischen 15 bis 32 Wochenstunden beantragen. Ablehnen kann ihr Arbeitgeber es nur mit Begründung.  Wenn noch EZ vorhanden ist können sie auch EZ bis zum Beginn des Mutterschutzes melden. Sie könnten auch länger melden und in einer neuen Mitteilung zu einem späteren Zeitpunkt die EZ zum Tag vor Beginn des Mutterschutzes beenden. Die übrige EZ würden sie wieder bekommen.  Ihr Arbeitgebers kann die vorzeituge Beendigung zum Mutterschutz nicht ablehnen.  Während des Mutterschutzes nicht in EZ zu sein hat den Vorteil, dass sie Mutterschaftsgeld in VZ bekommen. Ansonsten gäbe es nur EG (falls noch in EG-Bezug) oder 0 €.  Sollten sie in einem Beruf tätig sein wo es zum BV kommen kann sollten sie sich vorher auch überlegen,  wieviele Stunden sie arbeiten können. Trotz BV muss das Kind betreut sein. VZ angeben und nur TZ arbeiten können ist zwar im BV zu ihrem finanziellen Vorteil,  allerdings nur so lange bis es rauskommt. Ein BV kann zu jederzeit aufgehoben werden. Wenn sie dann wegen fehlender Kinderbetreuung nicht arbeiten können kann ihr Arbeitgeber es der Krankenkasse melden. Diese prüft das und sollte nachgewiesen werden, dass die Betreuung nie bestand kann das Konsequenzen für sie haben. Z. B. Rückzahlung des Geldes, Anzeige wegen Betrug,  fristlose Kündigung und negative Auswirkungen auf das neue EG.  Um das neue EG zu erhöhen ist es gut, wenn sie arbeiten. Für die Berechnung des neuen EG werden die 12 Monate vor Feburt genommen. Monate mit Mutterschutz wird ausgeklammert. Sollten Monate mit EG-Bezug des 1. Kindes mit in die Berechnung reinfallen, können davon welche ausgeklammert werden. 12 Monate bei Basis-EG bzw. 14 Monate bei mind. 14 Monate EG Bezug. Die Monate werden mit welchen von vor dem 1. Kind ersetzt. Monate ohne Mutterschutz und die nicht in die Ausklammerung von EG fällt, sowie kein Gehalt einging, werden mit 0 € in die Berechnung eingehen. Mindestens 300 € EG erhält jeder.  Bis zum 3. Geburtstag des 1. Kindes bekommen sie den Geschwisterbonus in Höhe von 10 Prozent des EG vom 2. Kind bzw. mind. 75 €. 


Buesraa

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Vielen dank für die Antwort. ich habe drei Jahre Elternzeit beantragt und mein Kind in sieben Kitas angemeldet. Leider steht er immer noch auf der Warteliste. Vor meiner Schwangerschaft hatte ich geplant, einen Antrag auf Homeoffice in Teilzeit zustellen oder im Notfall auf die Betreuung durch die Großeltern zurückzugreifen, die jedoch weiter weg wohnen. Ich könnte für die ersten drei Monate auch Homeoffice beantragen, aber ich bin mir unsicher, ob dieser Antrag genehmigt wird. Zudem müsste ich für die Einarbeitung mindestens einen Monat ins Büro fahren, was mir in dieser Situation leider nicht viel hilft. Ich habe bald meinen Termin für die erste Mutterschaftsvorsorge. Sobald ich die Schwangerschaftsbestätigung erhalte, werde ich gemeinsam mit meinem Arbeitgeber eine Lösung finden müssen.  


Sternenschnuppe

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Das Kind hat einen rechtlichen Anspruch auf Betreuung. Bereits ab dem ersten Lebensjahr.  Da musst Du Druck machen in Deinem Wohnort. Fordere schriftlich die Zuweisung eines Betreuungsplatzes, der dem Kind rechtlich zusteht, mit Nennung der benötigten Betreuungsstunden.  Also bei Stadt oder Gemeinde. Wer da bei Euch zuständig ist im Ort.  Benenne gleich dass Du sonst gezwungen bist Deinen Lohnausfall (Jobverlust) gerichtlich geltend zu machen.  Mit Fristsetzung für eine Antwort.    Das bewirkt oft Wunder.    Und dann schau dass Du den Arbeitsplatz erhalten kannst und versuche mit Resturlaub, Mann und gutem Netzwerk den Vollzeitvertrag zu erhalten.  Bessert etwas das Elterngeld und Du bekommst vollen Mutterschutzlohn wie bei Kind 1. Das sind auch ein paar Euro.     


Ani123

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Homeoffice mit Kleinkind ist kaum machbar. Mal, wenn es sein muss, aber nicht täglich. Soll das Kind sich stundenlang alleine beschäftigen? Dafür ist es zu jung. Das können viele Grundschüler nicht mal.  Selbst wenn sie Homeoffice machen brauchen sie eine Betreuung für ihr Kind.  Ausnahme: Sie haben einen Job wo sie die Arbeitszeiten frei einteilen können. Z. B. arbeiten sie wenn das Kind schläft oder der Kindsvater zu Hause ist. Zeit als Paar gibt es dann weniger, weil sie die Zeit zum arbeiten nutzen. Es ist anstrengend, denn entweder kümmern sie sich um ihr Kind (was ich auch als Arbeit ansehe) oder arbeiten. Ob sie das für eine längere Zeit gesundheitlich aushalten ist eine andere Frage. Sie sollten, unabhängig davon, dass sie schwanger sind, ihren Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz geltend machen. Der steht ihnen ab dem 1. Geburtstag zu und das auch wenn sie nicht arbeiten gehen. Einzig die Betreuungsstunden wären anders. Je nach Ort sind es 4-5 Stunden täglich die jedem Kind zustehen und bei Bedarf mehr. Fordern sie die Zuweisung eines Betreuungsplatzes mit Fristsetzung. Oft gibt es dann dich einen Platz. Und wenn nicht fordern sie Schadensersatz (das im Schreiben zur Zuweisung des Platzes zu erwähnen ist gut).  Die Betreuung hat den Vorteil, dass sie arbeiten gehen und in ein paar Monaten z.b. auch Termine alleine mit Baby wahrnehmen können. Vormittags nochmal mit Baby zu schlafen während das ältere Kind betreut ist kann Gutes bewirken.  Sollte ihnen nicht ihr Wunschplatz zugewiesen werden (wovon auszugehen ist) bleiben ihnen mehrere Möglichkeiten. 1) Annehmen, Kind eingewöhnen und feststellen, die Betreuung ist super. 2) Annehmen, Kind eingewöhnen und weiter in der Wunschkita anmelden. Wenn es dort einen Platz bekommt wechseln. 3) Ablehnen. Damit verfällt ihr Rechtsanspruch. Dazu zählt auch, dass sie keinen Anspruch auf Schadensersatz haben. 


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