Loskerrington
Hallo, Nach langem hin und her hat mir mein Hausarzt nun ein Beschäftigungsverbot ausgestellt (17.06.2016). Da sich dieser nicht sicher war ob sein Attest ausreichen wird sollte ich meinen Termin beim Facharzt am 21.06.2016 abwarten ob dieser mir nicht auch ein Verbot ausstellen würde. (lt. Hausarzt würde das mehr Gewicht bei der KK haben). Am 21.06. Hab ich jedoch erstmal nur eine AU bis 24.07.16 erhalten. (Man sollte erwähnen, dass ich ab dem 18.06. Ins Krankengeld rutsche). Habe dann mein Attest vom Hausarzt erstmal der KK zugesendet ob dieses ausreichend sei. Positive Antwort kam eine Woche später und ich habe dann meinen AG gleich informiert. Knapp 1.5 Wochen darauf kam ein Brief von meinem AG, dass mein Attest vom 17.06 gilt und ich ab dem 25.07.16 im Beschäftigungsverbot bin. Nun meine Frage: Gilt das Verbot nicht ab Ausstellungsdatum, auch wenn ich das Attest verspätet eingereicht habe? Ist das gesetzlich auch so vorgeschrieben? Kann leider keinen passenden Gesetzestext dazu finden. Liebe Grüsse, Kerstin
Hallo, ich verstehe das nicht. Gibt es Probleme auf der Arbeit, die Sie o das Kind gefährden o sind Sie krank? Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Die Antwort ist klar: das Beschäftigungsverbot gilt frühestens ab Vorlage beim Arbeitgeber, jedoch ist eine AU vorrangig und demnach gilt das BV korrekterweise mit Ablauf der AU. Das ist nicht durch Gesetzestexte detailliert geregelt, aber so haben Gerichte in Streitfällen entschieden.
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