Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

§ 8 Abs. 2 MuSchG bei 2 Jobs - Beschäftigungsverbot?

Frage: § 8 Abs. 2 MuSchG bei 2 Jobs - Beschäftigungsverbot?

Vivi.1981

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Hallo, Ich habe einen Vollzeitjob (40 Std./wöchentlich, MO - FR) und einen Minijob (ca. 8 Std./wöchentlich, MO-SA). In meiner letzten Frage hier im Forum, wurde ich darauf hingewiesen, dass ich gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG zu viel arbeite und ein Arbeitgeber bzgl. der Mehrstunden ein BV ausstellen müsste. (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 besagt: Nicht mehr als 8,5 Std./täglich und nicht mehr als 90 Stunden in 2 Wochen) Meine Fragen: - Welcher der beiden AG muss dieses BV ausstellen? Ist es definitiv der Minijob-AG? Muss ich diesen nun darauf hinweisen oder wie genau kann ich dies nun „anstellen“? - Kann der Minijob-AG dann aber sagen, dass ich zwar von MO - FR nicht mehr dort arbeiten soll, da ich dann immer über die 8,5 Std./täglich komme, dafür aber solle ich an den Samstagen arbeiten?? - Hätte dies irgend einen Nachteil für mich, den ich jetzt nicht erkenne? Bzgl. Elterngeld, Mutterschaftsgeld oder Gehaltskürzung durch BV? Vielen Dank!!


Vivi.1981

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Leider nicht ganz… Bitte hier noch um Hilfe: Muss es definitiv der Minijob-AG sein, der das BV in diesem Fall ausstellt oder kann er sich auf den Haupt-AG berufen? Kann der Minijob-AG sich weigern, das BV auszustellen (mit der Begründung , ich habe ja schon die ersten 4 Monate der SS so gearbeitet) Welches Gehalt wird gezahlt? Durchschnittsgehalt (welcher Monate?) oder tatsächliches Gehalt (ich werde nach Stunden bezahlt). Vielen lieben Dank!!!


Behnke

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Zur Frage welcher der beiden AG das BV ausstellt kann ich leider keine richtige Antwort geben, bei den mir bekannten Fällen war dies immer der Minijob AG und dies auch immer ohne größere Probleme. Ggf. würde ich hier einen Anwalt vor Ort zu Rate ziehen. Gab es hier keine weitere Hilfe von der Gewerbeaufsicht/Mutterschutzreferat: Wie bspw. in Hamburg http://www.hamburg.de/muetter-startseite/3613202/mutterschutz-aufgaben/ Wenn die 90 Stunden der Doppelwoche nicht überschritten werden ist der Samstag auch zulässig. Das BV hat keine Nachteile für die Schwangere, es muss dass durchschnittliche Gehalt der letzten drei Monate gezahlt werden. An Gehaltssteigerungen und Sonderzahlungen wird ebenfalls im BV partizipiert. Der AG hat auch keine Nachteile, da der BV Lohn von der KK erstattet wird. Der Lohn im BV wird gleichberechtigt für die Berechnung des Elterngeldes mitberücksichtigt.


Vivi.1981

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Vielen lieben Dank!!!!!!!!!! Nein, das Gewerbeaufsichtsamt konnte mir keine klare Aussage erteilen. Ebensowenig die Minijob-Zentrale oder das Ministerium für Arbeit. Offen bleibt noch das Ministerium für Familie, wo ich ab er erst ab Montag anrufen kann. Ich hatte schon wegen anderer Dinge ein wenig "Ärger" mit meinem Minijob-AG, weshalb ich ihn hierauf erst ansprechen möchte, wenn ich selbst weiß wovon ich rede und sicher sein kann. Das ist auch der Grund, warum ich so genau nachfrage!! Daher nochmals Danke für die Geduld und die Auskünfte!!!!!!!


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