Jenny83
Guten Tag, ich bin mir etwas unsicher, was ich nun beachten muss. Bis zum 28.06.2016 bin ich in Elternzeit für mein erstes Kind. Dann hatte ich drei Jahre Elternzeit. Ich arbeite jedoch seit dem ersten Geburtstag meiner Tochter in der Elternzeit 18 Stunden. Vorher hatte ich eine Vollzeitstelle (30 Stunden davon unbefristet). Inzwischen bin ich schwanger und mein Mutterschutz für das zweite Kind beginnt am 30.05.2016. Ich bin dann jedoch noch in der Elternzeit. Macht es nun Sinn, die Elternzeit früher zu beenden?! Oder wie ist es am Sinnvollsten? Habe das mal gehört, kenne jedoch nicht die Vor- oder Nachteile. Es wäre nett, wenn Sie oder jemand anderes das ein bisschen erklären könnte. Vielen Dank im Voraus. Jennifer
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
Sternenschnuppe
Auf jeden Fall beenden zum Tag vor neuem Mutterschutz. Du bekommst dann den Mutterschutzlohn aufgrund des alten Vertrages, der lebt ja wieder auf.
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