Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

2 Jobs: Beschäftigungsverbot

Frage: 2 Jobs: Beschäftigungsverbot

ADP694

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Hallo, erstmal zu meiner Situation: Ich habe einen Vollzeitjob ( 40 Stunden / Woche ) und einen Minijob ( 6 Stunden / Woche ) und bin momentan in der 23. Woche schwanger. Ich habe bereits im August ein BV ( bis zur Geburt ) für meinen Vollzeitjob bekommen, da der Job wegen viel stehen, schwer heben etc. zu anstrengend war. Meinen zweiten Job habe ich weiter ausgeübt, da ich diesen von daheim machen kann ( meistens ) und ich mir ehrlich gesagt keine Gedanken darüber gemacht habe. Nun ist es so, dass der Chef ( Minijob ) mich mehr oder weniger "rausekeln" möchte, indem er mir Arbeiten aufbürdet die körperlich zu anstrengend sind und mich unter sehr großen Druck setzt was die Deadlines angeht. Meine Frage ist nun: Kann ich mein BV vom August nachträglich auch jetzt noch bei ihm einreichen? Da ich aber 3 Monate normal dort gearbeitet habe denke ich mal das geht nicht? Oder muss/kann ich mir von der FÄ ein neues BV extra für diesen Minijob ausstellen lassen? Vielen vielen Dank im Voraus für die Antworten und Entschuldigung falls diese Frage schon beantwortet wurde ich habe zu diesem Fall leider nichts gefunden.... LG


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, bevor ich die Frage beantwortet: bitte stellen Sie die Frage noch mal neu und erklären, wer das BV ausgestellt hat. Liebe Grüße NB


Mitglied inaktiv

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Ich würde sagen, das könnte ein Problem geben. Wenn du das BV wegen des Jobs bekommen hast, hätte das nämlich gar nicht der Arzt ausstellen dürfen sondern der AG. Und klar gilt das dann nur für den VZ-Job, denn AG1 kann ja dem anderen AG nichts vorschreiben. Und genau deshalb hätte der Arzt auch kein BV ausstellen dürfen, das dürfen die nämlich nur bei medizinischer Begründung. Allerdings kommst du bei beiden Jobs zusammen auch über die erlaubte Höchstgrenze. Und nein, genau wie der Arzt kein BV hätte ausstellen dürfen für den ersten Job, darf er das auch nicht für den Minijob. Wenn darf das wie gesagt nur der AG. Und wenn du meinst der AG des Minijobs hält sich nicht an die gesetzlichen Bedingungen, dann wende dich an das Gewerbeamt - die prüfen das dann. So oder so, wenn die KK das prüft kann es da noch Probleme geben. Die sind aber nicht selten extrem langsam....


Mitglied inaktiv

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Hauptjob: Schweres Heben über 10 kg gelegentlich, über 5 kg regelmäßig untersagt das MuSchG. Dafür kann nur der Arbeitgeber, der dich mit diesen Aufgaben beschäftigt, eine Lösung finden. Die Lösung ist erst mal zu schauen, wie man die Gefährdungen abstellen kann, z.B. durch eine Ersatztätigkeit. Hat er keine Ersatztätigkeit, dann muss er die werdende Mutter freistellen. Dafür ist der Frauenarzt nicht zuständig. Ich verstehe nicht, warum dir der Frauenarzt ein individuelles Beschäftigungsverbot für einen Job ausgestellt hat, der vom MuSchG her nicht zulässig war. Oder war die Tätigkeit doch nicht gefährdend, aber deine schwache Konstitution hat dieses BV erfordert? Dann ist die Frage, was auf dem BV drauf gestanden hat. "Für jede Tätigkeit"? Dann hätte es auch für den Minijob gegolten. Dein Chef (jetzt im Minijob) darf dir keine Tätigkeiten zuweisen, die du nach dem MuSchG nicht ausführend darfst, und er darf dir kein bestimmtes Arbeitspensum vorgeben (deadlines zu kurz ansetzen). Wenn er es doch tut, wäre ein Gespräch angesagt. Du solltest lernen dich abzugrenzen, anstatt jedesmal wenn ein Problem auftaucht, die Flucht zu ergreifen.


ADP694

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Also so wie das mein AG1 ( Vollzeit ) und auch mein FA mir gesagt hat stellt ein BV nach Mutterschutzgesetz der Arzt und nicht der AG aus?? Habe ja auch eine offizielle Bescheinigung vom Arzt die von der Krankenkasse so angenommen wurde?? Der Arzt hat es ja mit der Begründung ausgestellt, dass ich wegen schwangerschaftsbedingter Beschwernisse nach §3 die Arbeit nicht weiter ausführen kann. Ich kenne mich da ja leider nicht aus, also bitte nicht böse sein wenn ich so blöd frage!! :-)


Mitglied inaktiv

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Es steht auf dem ärztlichen Attest drauf, für welche Tätigkeiten es gilt. Der Arzt ist angehalten, nur diejenigen Tätigkeiten (auch Arbeitszeitumfang) zu untersagen, die der Frau schaden könnten und diejenigen zuzulassen, die sie gefahrlos ausführen könnte. Was den Minijob betrifft, bleibe ich bei meinem Kommentar oben: zurückweisen was von dir nicht verlangt werden darf. Abgrenzen!


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