Frage: Teilzeit in Elternzeit

Sehr geehrte Frau Bader, ET ist der 08.10.2015. Ich arbeite in einem Autohaus, Vollzeit 40 Stunden und unbefristet. Möchte gerne 2 Jahre Elternzeit beantragen um auch von diesem Kündigungsschutzes profitieren zu können und wenn das mit der Teilzeit in Elternzeit klappt noch ein 3 Jahr anhängen, allerdings auch hier Teilzeit arbeiten. Allerdings möchte ich gerne nach einem Jahr Elternzeit 20 Stunden Teilzeit in Elternzeit arbeiten. Mein Chef hat nun zum 01.07.2015 eine unbefristete Vollzeit eingestellt aber nicht vertraglich als Elternzeitvertretung. Eine Elternzeitvertretung für mich hätte er sonst zum Monat in dem der ET liegt einstellen müssen oder? Ist er "verpflichtet" mich auf meine gewünschten 20 Stunden Teilzeit in Elternzeit dann wieder einzustellen? Wie hoch sind die Chancen, dass er mich auf 20 Stunden nehmen muss? Kann er die Teilzeit ablehnen mit der Begründung er wüsste nicht für welche Arbeit? Betrieb hat mehr als 25 Vollzeitkräfte. Sollte ich dies mit der Teilzeit in Elternzeit schriftlich mit reinschreiben beim Antrag auf Elternzeit beim Arbeitgeber? Vielen Dank für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen Wunsch2015

von Wunsch2015 am 30.07.2015, 12:28



Antwort auf: Teilzeit in Elternzeit

Hallo, AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen wegen der Teilzeit im EU einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 7 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für bis zu 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 03.08.2015



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