Sehr geehrte Frau Bader,
meine Elternzeit endet nun und ich möchte Anfang Februar wieder zurück in meinen Job. Ich hatte bisher 40 Stunden die Woche gearbeitet, hatte aber Anfang der Elternzeit mündlich und schriftlich angegeben, dass ich nur für 20-25 Stunden die Woche wieder einsteigen möchte. Eine Ersatz-Vollzeitkraft wurde eingestellt. Nach meinem Gespräch mit der Geschäftsleitung wurde nun vorgeschlagen auf 450 €, also Mo-Do für jeweils 3 Stunden zurück zu kehren, da Platzmangel herrscht und Freitags der Außendienst im Haus ist und dann kein Platz für mich da ist. Gern würde ich aber mindestens 15 Stunden auf Lohnsteuerkarte arbeiten. Die Stundenzahl in der Woche kann ich schlecht erhöhen, da meine kleine Tochter dann Mittagessen und Mittagsschlaf bei der Tagesmutter machen müsste. Somit bräuchte ich mehr Betreuungszeit und hab dann auch wieder mehr kosten. Wie sehen meine Rechte hier aus?
Viele Grüße
von
Erdbeere1979
am 22.11.2013, 12:29
Antwort auf:
Rückkehr in den Job
Hallo,
Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EZ, wenn:
- mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EZ)
- Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten
- Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen
- Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben
- dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen)
- die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet.
Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist uU verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt.
Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de
Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 26.11.2013