Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld bei Rückkehr aus Portugal

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elterngeld bei Rückkehr aus Portugal

Biermju

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Guten Tag Frau Bader, Mein Mann und ich sind seit 4 Jahren in Portugal wohnhaft und beschäftigt - er im Rahmen einer Entsendung durch sein Unternehmen in Deutschland, ich lokal bei einem portugiesischen Unternehmen. Nächstes Jahr im Januar wird unser erstes Kind in Portugal geboren und im August werden wir nach Deutschland zurückkehren. Fragen, die sich aus dieser Situation ergeben: 1. Können wir durch die Sachlage der Entsendung schon ab der Geburt im Januar Elterngeld beziehen, auch wenn wir noch nicht wieder in Deutschland wohnhaft sind oder erst ab unserer Rückkehr? 2. Falls ab Geburt, würde dies dann nur für meinen Mann gelten, weil er entsendet ist, oder wäre es auch auf mich anwendbar? 3. Falls erst ab Rückkehr, wie viele Monate könnten wir dann noch EG beziehen? 4. Könnten wir in unser Situation auch Kindergeld bereits ab Geburt beziehen? 5. Für Mutterschaftsgeld würden für mich eher die Regelungen in Portugal greifen, korrekt?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. +2 Sie:nein Er: Einen Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer als entsandter Arbeitnehmer gem. § 4 SGB IV dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt. Dies sind entsandte Personen, die im Rahmen eines im Inland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses für eine im Voraus begrenzte Zeit ins Ausland entsandt werden. Folgende Voraussetzungen müssen hierzu entsprechend der Richtlinie zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) und Einstrahlung (§ 5 SGB IV) der deutschen Spitzenverbände der Krankenkassen u. a. vom 02.11.2010 erfüllt sein: − Ein Beschäftigter begibt sich auf Weisung seines Arbeitgebers vom Inland ins Ausland, um dort eine Beschäftigung für diesen Arbeitgeber auszuüben. Dem steht nicht entgegen, wenn der Beschäftigte eigens für eine Beschäftigung im Ausland eingestellt wurde und im Inland noch nicht für den Arbeitgeber tätig war (vgl. Richtlinie Aus-/Einstrahlung, S. 12ff.). Entgegen steht aber, wenn die Person zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme für den inländischen Arbeitgeber bereits im Ausland lebt. Wird ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber vom Inland in das Ausland verliehen, so handelt es sich ebenfalls um eine Übersendung, sofern der Arbeitgeber die erforderliche Verleiherlaubnis nach dem Arbeitgeberüberlassungsgesetz (AÜG) hat. − Eine zeitliche Begrenzung („vorübergehend“) ist nur dann zu bejahen, wenn die Begrenzung bei vorausschauender Betrachtungsweise gegeben ist. Die Begrenzung im Voraus kann sich aus der Eigenart der Beschäftigung oder aus einem Vertrag ergeben. Auf feste Zeitgrenzen ist nicht abzustellen. Eine Befristung auf mehrere Jahre ist somit unschädlich. Unter eine Begrenzung infolge der Eigenart der Beschäftigung fallen Beschäftigungen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht auf Dauer angelegt sind. Dies gilt z. B. für Beschäftigungen, die mit Projekten usw. im Zusammenhang stehen, deren Fertigstellung eine absehbare Zeit in Anspruch nimmt - insbesondere für Montage- und Einweisungsarbeiten, Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauwerken und Betriebsanlagen. Auch hier ist in vorausschauender Betrachtungsweise zu beurteilen, ob Wesen, Inhalt oder Umfang der vorgesehenen Beschäftigung deren zeitliche Beschränkung ergeben. Ob eine Entsendung im Voraus vertraglich begrenzt ist, lässt sich dem Arbeitsvertrag entnehmen, wenn dieser ein Datum enthält, zu dem die Entsendung endet. Eine vertragliche Begrenzung ist dagegen zu verneinen, wenn ein befristeter Vertrag vorliegt, der - wenn er nicht gekündigt wird - sich automatisch fortsetzt. Eine zunächst begrenzte Entsendung, die nach dem Vertrag für einen weiteren begrenzten Zeitraum fortgesetzt werden kann, gilt grundsätzlich auch für die Verlängerungszeit als im Voraus zeitlich begrenzt − Der Arbeitsentgeltanspruch muss sich gegen den inländischen Arbeitgeber richten. − Ein im Inland bestehendes „Rumpfarbeitsverhältnis“ (Abreden über das Ruhen der Hauptpflichten auf Arbeitsleistung und die Zahlung von Arbeitsentgelt sowie das automatische Wiederaufleben der Pflichten bei Rückkehr ins Inland) reicht nicht aus. 3. Basiselterngeld kann man nicht mehr nach dem 15. Lebensmonat und Elterngeld Plus muss man nach dem 15. Lebensmonat durchgängig beantragen 4. Ja, wenn er unbeschränkt in D steuerpflichtig ist 5. Ja, wenn es das dort gibt Liebe Grüße NB


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