Hallo Frau Bader,
ich habe da nochmal ein paar Fragen!Ich bin noch in Elternzeit mit Kind Nr.1(-ende November 2014).Kind Nr.2 kommt im Juli.Werde die Elternzeit unterbrechen um Mutterschutz zu erhalten.
Ich war mit Kind Nr.1 in einem Beschäftigungsverbot
-wonach berechnet sich das Elterngeld?
-bzw.welche Monate vor Kind Nr.1 werden gerechnet?
Mein Mann möchte gerne ab Geburt 4 Wochen Urlaub nehmen und dann 2 Moante zusammen mit mir,die Elternzeit nehmen-das ist doch zusammen möglich,oder?
-und ich bekomme ja dann noch mindestens 1 Monat Mutterschutzgeld vom AK und der KK-wird das an das Elterngeld meines Mannes angerechnet?
Ich habe seit Anfang Januar diesen Jahres kein Einkommen bzw.Elterngeld mehr!
Viele Grüße-danke Ihnen im Vorraus!
von
Bobby123
am 09.01.2014, 21:27
Antwort auf:
Partnermonate und Mutterschutz in Elternzeit
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 10.01.2014