Guten Tag,
mein Sohn ist geboren am 9.8.23 und Elterngeld beziehe ich für ein Jahr. Allerdings bin ich in Elternzeit bis Januar 2025. mein Mann und ich möchten jetzt noch ein Kind bekommen. Wie verrechnet sich das Elterngeld wenn ich dieses Jahr noch entbinde sprich November oder Dezember ? Könnten Sie mir das beantworten.
von
Miapuschel
am 28.02.2024, 08:50
Antwort auf:
Schwanger in Elternzeit
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann.
Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Ab Geburten vom 01.09.2021 an kann man auf die Ausklammerung verzichten.
Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13).
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 28.02.2024
Antwort auf:
Schwanger in Elternzeit
Die Bemessungsgrundlage des neuen Elterngeldes hängt vom zeitlichen Abstand der Kinder ab.
Das Elterngeld für ein weiteres Kind errechnet sich grundsätzlich wieder aus dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit der letzten 12 Monate vor Beginn der neuen Mutterschutzfrist. Sollten in diesen Zeitraum Monate fallen, in denen noch Elterngeld für ein älteres Kind in den ersten 14 Lebensmonaten bezogen wurde, so werden diese durch Monate ersetzt, die zur Berechnung des Elterngeldes des älteren Kindes herangezogen wurden.
Das ist dann für jeden betroffenen Berechnungsmonat einzeln zu prüfen. Eine pauschale Verschiebung des gesamten Zeitraumes findet nicht statt.
Elterngeldzahlungen ab dem 15. Lebensmonat oder auch Elternzeit ohne Elterngeld verändern den Bemessungszeitraum nicht. Hier zählt dann das Einkommen, das tatsächlich in diesen Monaten erzielt wurde. Wurde nichts verdient, geht jeder dieser Monate mit 0 EUR in die neue Berechnung ein und verringert das Elterngeld für das neue Kind entsprechend.
von
Dojii
am 28.02.2024, 09:00
Antwort auf:
Schwanger in Elternzeit
Alles nach dem 1. Geburtstag zählt mit 0€ in die Berechnung für das neue EG ein. Würden Sie EGplus beziehen würden bis zum 14. Lebensmonat des Kindes ausgeklammert. Monate mit Mutterschutz werden ebenfalls ausgeklammert werden.
Wenn Sie eine Geburt im November/Dezember anstreben kann es durchaus sinnvoll sein den 11. und 12. Monat von Basis-EG in EGplus bis zum 14. Monat umzuwandeln. Das hätte den Vorteil, dass es nur einen oder keinen Monat mit 0€ gibt, was eine Minderung des EG bedeuten würde.
Sollte der Mutterschutz bei EGplus dann im 14. Monat beginnen, sollten sie sich das restliche EG vor dem Beginn als Einmalzahlung auszahlen.
Wenn sie EG beziehen bis das 1. Kind 3 Jahre ist bekommen sie zusätzlich dazu den Geschwisterbonus. Das sind 10% vom EG, mind. 75 €.
Die EZ vom 1. Kind können sie zu Beginn eines neuen Mutterschutzes beenden um Mutterschaftsgeld zu beziehen in Höhe ihres Gehaltes. Die verbliebene EZ können sie bis zum 8. Geburtstag des Kindes nehmen.
von
Ani123
am 29.02.2024, 18:46