Sehr geehrte Fr. Bader,
ich habe zwei konkrete Fragen.
Ich habe für mein erstes Kind bis zum 30.3. Elternzeit. Am 5.4. ist Entbindungstermin für mein zweites Kind. Mein AG sagt, dass der Mutterschutz ab dem 31.3. läuft. Ich dachte, Mutterschutz hat sozusagen "Vorrang" vor der Elternzeit und die 5 1/2 Wochen Überschneidung bekomme ich für Kind 1 "gutgeschrieben". Wer hat Recht?
Desweiteren sagt der AG bekomme ich auch ab diesem Zeitpunkt (31.3) erst Mutterschaftsgeld? Können da 5 1/2 Wochen einfach so gestrichen werden? Schließlich bedeutet das für mich einen dtl. finanziellen Verlust.
Ich bin in einem Angestelltenverhältnis tätig und mein alter Vertrag hat nach wie vor Gültigkeit.
Vielen Dank für ihre Antwort,
mit freundlichen Grüßen,
Helge
von
Helge
am 07.02.2011, 20:17
Antwort auf:
Mutterschutz in der Elternzeit, Mutterschaftsgeld
Hallo,
man kann den ersten EU zu Ende nehmen u den zweiten u dritten dranhängen (Frist Antrag 7 Wo.) oder den ersten abbrechen u den neuen nehmen. Auf jeden Fall geht es nur bis zum 3. Geb. des letzten Kindes. Dabei muss man nicht immer ganze Jahre nehmen, es geht auch weniger oder mehr.
Mit Zustimmung des AG kann man den Rest bis zu einem Jahr bis zum 8. Geb. jeden Kindes aufheben. Dann kann man den EU praktisch verlängern. Man könnte also das 3. Jahr gleich hinten dran hängen und hätte damit den EU verlängert - wenn der AG zustimmt.
Ansonsten muss man auch im EU genauso handeln wie ohne, also dem AG die SS zeitnah mitteilen, man ist KK-versichert.
Da man in der Elternzeit und auch in der Schwangerschaft einem besonderem Kündigungsschutz unterliegt, braucht man eine Kündigung nicht zu befürchten.
Wenn der Mutterschutz des 2. Kindes im EU des 1. Kindes liegt erhält man nur den Anteil der KK als Mutterschaftsgeld.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 09.02.2011