Zaubermama
Hallo Fr. Bader, mein ET (2. Kind) ist der 7.9.2018 Im Feb 2018 habe ich geheiratet und auch ab Feb die Steuerklasse auf die 3 ändern lassen (erstes Gehalt mit Steuerklasse 3 kam auch schon im Feb.) Jetzt habe ich gelesen das man ja 6 volle Gehälter der neuen Steuerklasse benötigt um dass diese beim Elterngeld berücksichtigt wird. Ich befinde mich in einem Beschäftigungsverbot. Mein Mutterschutz beginnt ja am 27.07.18 also würde dieser Monat ja schon bei der Berechnung nicht berücksichtigt. So würde mir ein ganzer Monat fehlen um dass die Steuerklasse angerechnet wird. Da ich sowieso schon 2 Monate 0 Einkommen im Berechnungszeitraum (Elternzeit Kind 1 musste verlängert werden da kein Betreuungsplatz vorhanden war, ohne Elterngeldbezug) habe fragen wir uns wie wir denn finanziell besser fahren würden. 1. Mutterschutzverzicht bis 31.7.18 um dass der Monat noch mit dem Gehalt gezählt wird (in Absprache mit meinem Arbeitgeber ggf. Urlaub nehmen) Was müsste ich da beachten? 2. habe ich gelesen das man auch auf die Ausklammerung des Mutterschaftsgeldes beim Antrag verzichten kann (auf meinem Antrag 1. Kind 2016 habe ich dieses Feld allerdings nicht gefunden, wohnen In Bayern) Ich hoffe sie können etwas Licht ins dunkel bringen. Vielen dank schon einmal. Die Zaubermama
Hallo, die Meinung meines Vorredner teile ich nicht. Zum einen handelt es sich um das Urteil mit dem Aktenzeichen B 10 EG 9/15 R beim Bundessozialgericht. Da erklärte das Bundessozialgericht, dass die Ausklammerungs-Regelung in § 3 MuSchG des Gesetzes zwingend ist. Viele Elterngeldstellen folgern aus dem Urteil, dass Mütter und Väter einen freiwilligen Verzicht auf die Ausklammerung nicht mehr erklären können. In einer früheren Elterngeld-Broschüre des BMFSFJ war noch ausdrücklich auf die Möglichkeit des Verzichts hingewiesen worden. In der aktuellen Ausgabe ist dieser Hinweis zu meiner Verblüffung verschwunden. Sicherer ist somit die erste Methode. Liebe Grüße NB
Dojii
Variante 1 wäre die bessere, wobei ich nicht weiß, ob du auf den Mutterschutz verzichten darfst, um dann in ein Beschäftigungsverbot zu rutschen. Urlaub wäre eine Möglichkeit, das Ganze zu lösen. Da müssen dir aber die Experten für BV noch mal Genaueres sagen. Variante 2 existiert (leider) nicht mehr. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Ausklammerung des Mutterschutzes vor Geburt des Kindes mit Urteil vom 16.03.2017 - B 10 EG 9/15 R - verboten.
Zaubermama
Ich bin schon seit Ende Jan. 2018 im BV. Mein ET war auch der 12.09.18 bei Ausstellung des BV. Da hätte der Mutterschutz am 1.8.18 begonnen also für mich zeitlich in Ordnung (da ich es mir nicht leisten kann die kompletten 6 Wochen Mutterschutz Urlaub zu nehmen) so hätte ich zumindest die bessere Steuerklasse geltend gemacht. Nun ist ET vorverlegt worden wodurch ja auch der Mutterschutz vor rutscht. Und da ich ja Mutterschaftsgeld beantragen muss wird der neue MuSchu-Start ja offiziell
Dojii
Jetzt bin ich verwirrt, habe ich nicht genau das geschrieben?
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