Hallo Frau Bader,
ich bin derzeit in Elternzeit mit meinem ersten Kind, diese endet am 31.12.2017 (volle 3 jahre, unbefristet Arbeitsverhältnis in Vollzeit.). Ich habe allerdings nach meiner Elternzeit noch rest Urlaub bis mitte Februar, da ich ein Beschäftigungsverbot hatte.
Ich bin jetzt erneut Schwanger und der Mutterschutz beginnt am 13.01.2018. Das heißt theoretisch ich werde ja für 13 Tage beschäftigt sein (als Urlaub) und dann wieder in den Mutterschutz gehen.
Ich arbeite momentan bei einen anderen Arbeitgeber( Nebenjob seit 9.2016) auf 450 euro.
Wie wird das jetzt mit dem Mutterschaftsgeld und den Elterngeld berechnet? Ist das Gehalt von Hauptjob wo ich derzeit noch in Elternzeit bin rechen Grundlage oder das Gehalt vom 450€ Job?
Mfg Su
von
elfensommer
am 07.07.2017, 00:06
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld und Elterngeld bei 2. Kind
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 07.07.2017