Sehr geehrte Frau Bader,
unser Sohn wurde am 5.11.2015 geboren. Ich habe 3 Jahre Elternzeit beantragt und nun stellt sich uns die Frage, was wäre wenn ich im (2.) 3. Jahr Elternzeit erneut schwanger werden würde...
1.) müsste ich die aktuelle Elternzeit abbrechen und wieder arbeiten gehen? Oder wäre ich dann in meinem 3. Jahr Elternzeit schwanger und zu Hause?
2.) Ich hatte ab dem 3. Monat ein Beschäftigungsverbot bekommen, da mein Arbeitgeber nicht auf die Bedürfnisse einer Schwangeren Mitarbeiterin eingehen konnte und ich gemobbt wurde (meiner Arbeitskollegin ging es genauso, auch Sie hat dann ein BV bekommnen). Wenn der Entbindungstermin so fällt, dass ich nochmal arbeiten gehen müsste, bräuchte ich also erneut ein Beschäftigungsverbot?
3.) Wie würde sich das Elterngeld bzw. Mutterschaftsgeld berechnen?
4.) Was wäre wenn ich innerhalb der 3 Jahre Elternzeit nicht schwanger werden würde, das Arbeitsverhältnis beendigt wäre und ich nur "Hausfrau" wäre? Bekomme ich dann, im Falle einer Schwangerschaft auch ohne berufliche Tätigkeit Unterstützung?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen
Mit freundlichen Grüßen
von
meli.w86
am 21.06.2017, 11:06
Antwort auf:
In Elternzeit erneut schwanger
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 22.06.2017