Frage:
Gilt dies auch in der Schwangerschaft
Hallo Frau Bader, in meinem Arbeitsvertrag steht unter beschäftigungsverbote:bei einem beschäftigungsverbot des Arbeitnehmers durch die Heimaufsichtsbehörde oder durch gesetzlich Bestimmungen gilt das Arbeitsverhältnis mit Ende des Monats als aufgelöst, in welchem das beschäftigungsverbot wirksam wird.der Arbeitnehmer hat in einem solchen Fall ohne weiters kein Anspruch auf andere Beschäftigungen im Betrieb des Arbeitgebers.
Meine Frage dazu: greift da nicht der Kündigungsschutz nach dem mutterschutzgesetz? Oder ist es in dem Sinne ein aufhebungsvertrag? Liebe Grüße und danke für die Hilfe
von
Malina1390
am 06.06.2018, 16:12
Antwort auf:
Gilt dies auch in der Schwangerschaft
Hallo,
Nein, das ist nicht wirksam. Pfiffige Idee vom Arbeitgeber, aber so kann man das Gesetz natürlich nicht umgehen.
Wie sagte jetzt ein Richterin zu mir: „man kann das Gesetz ja nicht völlig unbeachtet lassen".
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 12.06.2018
Antwort auf:
Gilt dies auch in der Schwangerschaft
Aus meiner Sicht ist es eine Betriebsschließung. Wenn die Heimaufsichtsbehörde das Heim schließt, müssen nach dieser Vereinbarung alle Mitarbeiter zum Monatsende ausscheiden. Bei Schwangeren kann bei Betriebsschließung eine Ausnahme auf Zulassung der Kündigung bei der Aufsichtsbehörde beantragt werden und der Antrag hat sehr gute Chancen auf Zulassung.
Wenn ein Betrieb schließt, dann schützt auch die Schwangerschaft nicht vor Verlust des Arbeitsplatzes. Das ist grundsätzlich so.
Mitglied inaktiv - 06.06.2018, 17:27
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Gilt dies auch in der Schwangerschaft
Klingt für mich nach einer sittenwidrigen und unrechtmäßigen Regelung im Arbeitsvertrag.
"Bei Wirsamkeit eines BV's endet das Arbeitsverhältnis zum Monatsende."
Ich lese nichts von Betriebsschließung. K.A. was die erste Antworterin meinte. Ggf. Sachverhalt nicht richtig erfasst.
Mitglied inaktiv - 06.06.2018, 19:51
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Gilt dies auch in der Schwangerschaft
Wo liest du was von Betriebsschließung????
Der Arbeitsvertrag wird so sittenwidrig sein und nix anderes
von
misses-cat
am 06.06.2018, 19:59
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Gilt dies auch in der Schwangerschaft
das dürfte so rechtlich nicht haltbar sein. was die erste antwort betrifft, könnte es sein, dass die Schilderung nicht richtig verstanden wurde.
die aussage, dass ein Arbeitsverhältnis in dem monat endet und die frau ausscheidet in dem ein BV ausgesprochen wurde, kann nicht richtig sein. sie steht zwar da, aber da würde ich mich an die aufsichtsbehörde wenden.
die AP fragt, ob das auch in de schwangerschaft gilt aber wann sonst, außer schwanger, sollte ein BV ausgesprochen werden?
die aussage ist fristfrei, also gilt solange, bis sie von höherer stelle entfernt wird. von betriebsschließung, die ja zeitnah wäre und explizit erwäht wäre, steht hier nichts.
daher sollest du dich schnellstmöglich an die aufsichtsbehörde wenden, dass die ARbeitsverträge geändert werden. ich hoffe, es hat noch keinen getroffen bei euch dass sie gehen musste? sie wird sich zurückklagen können, ab mitteilung der schwangerschaft besteht kündigungsschutz.
von
mellomania
am 06.06.2018, 20:03
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Gilt dies auch in der Schwangerschaft
hätte ich das jetzt geschrieben, käme von dir: ich würde dich bitten, dich mit falschberatung zurückzuhalten etcppblabla
tue ich nicht. ich gehe einfach davon aus, dass auch du nicht fehlerfrei und perfekt bist und das ganze einfach falsch verstanden hast.
lies es am besten noch einmal in ruhe durch :-)
von
mellomania
am 06.06.2018, 20:04
Antwort auf:
Gilt dies auch in der Schwangerschaft
Ich glaube, es geht überhaupt nicht um ein BV in der Schwangerschft. Das würde ja auch nicht durch die Heimaufsichtsbehörde ausgestellt, sondern durch Arzt oder AG. Hier geht es wohl darum, dass es z.B. über den oder die Arbeitnehmer/in (wird auch Männer betreffen) Beschwerden gab (Bewohner misshandelt oder so?), und die Heimaufsicht deswegen dem Heim verbietet, den/ die AN weiter zu beschäftigen -> BV. Und dann endet das Arbeitsverhältnis eben zum Ende des Monats.
von
-Talia-
am 06.06.2018, 22:25
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Gilt dies auch in der Schwangerschaft
ich habe danach gegoogelt. Das scheint eine absolut gängige Klausel in Arbeitsverträgen für Altenpfleger/innen zu sein. Zu BV durch Arzt oder AG ausgesprochen sagt der Satz ja gar nichts und wird also bei BV wegen Schwangerschaft auch nicht relevant sein.
von
-Talia-
am 06.06.2018, 22:35
Antwort auf:
Gilt dies auch in der Schwangerschaft
in beschäftigtungsverbot außerhalb einer schwangerschaft ist für mich eine freistellung, bis dinge geklärt sind oder ähnlich. aber ein BV an sich? dann ist das wort falsch gewählt eventuell
von
mellomania
am 07.06.2018, 13:28
Antwort auf:
Gilt dies auch in der Schwangerschaft
Google mal danach. Die Heimaufsichtsbehörde verbietet dem Heim, eine/n bestimmte/n Pfleger/ Pflegerin zu beschäftigen, weil es zB mehrere Beschwerden gab. —> Beschäftigungsverbot durch Heimaufsichtsbehörde. Nur weil du das Wort nur im Zusammenhang mit Schwangerschaft kennst/ benutzt, muss das in anderen Zusammenhängen ja nicht falsch sein.
von
-Talia-
am 07.06.2018, 14:45
Antwort auf:
Gilt dies auch in der Schwangerschaft
ich schrieb ja eventuell. ist ja so wie mit mutterschutz, was ja auch als beschäftigungsverbot betitelt werden kann.
sollte es um dieses thema gehen, wäre es von der AP vielleicht gut, den zusammenhang herzustellen und zu differenzieren, welches BV ihre frage betrifft.
in der schwangerschaft selber besteht ja kündigungsschutz so dass ich mir nicht vorstellen kann, dass dieses BV (was durch die heimaufsichtsbehörde ausgesprochen wird) eine schwangere treffen kann.
von
mellomania
am 07.06.2018, 18:46