Liebe Frau Bader,
folgende Umstände liegen bei mir vor:
- Elternzeit ab Geburt im Juni 2013 - Juni 2015
- Elterngeld bis Juni 2014
- festes Arbeitsverhältnis
Wir möchten gern ein zweites Kind haben.
Woraus berechnet sich das Elterngeld, wenn das zweite Kind in der Elternzeit (z. B. im Mai 2015) geboren wird?
Wie verhält es sich, wenn es nach der Elternzeit (z. B. im August 2015) geboren wird? Gearbeitet habe ich dann ja unter Umständen erst sehr kurz oder gar nicht, falls ich von Elterngeld direkt in Resturlaub oder Mutterschaftsgeldbezug über gehe...
Hätte eine 30 Stunden Teilzeitbeschäftigung ab Januar 2015 auf die beiden Konstellationen Einfluss?
Viele Dank für Ihre Rückmeldung!
von
Creole
am 20.03.2014, 10:56
Antwort auf:
Elterngeldanspruch?
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 21.03.2014
Antwort auf:
Elterngeldanspruch?
Elterngeld berechnet sich immer ! auf die 12 Monate vor neuem Mutterschutz.
Ab Juli 2014 ohne Einkommen zählt jeder Monat mit 0€ In die neue Berechnung.
Je eher Du wieder arbeitest, desto mehr neues Elterngeld kommt wieder zusammen.
Monate mit Elterngeld werden durch alten Lohn ersetzt.
Von daher solltest Du ab Juli wieder arbeiten wenn ihr darauf angewiesen seid und ihr aktiv am Kind arbeiten wollt.
von
Sternenschnuppe
am 20.03.2014, 15:09
Antwort auf:
Elterngeldanspruch?
Liebe Sternenschnuppe,
danke für Deine schnelle Antwort!
Heißt das, dass das Elterngeld für das zweite Kind aus meinem Einkommen vor der Geburt des ersten Kindes berechnet worden wäre, wenn ich das Elterngeld für das erste Kind auf zwei Jahre verteilt hätte?
Viele Grüße!
von
Creole
am 20.03.2014, 16:22
Antwort auf:
Elterngeldanspruch?
Nein, denn im zweiten Jahr bekommst Du ja nur die 2. Rate.
Daher dürfen diese Frauen dann im zweiten Jahr auch ohne Abzüge dazuverdienen.
von
Sternenschnuppe
am 20.03.2014, 16:29