Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeldanspruch nach einem Beschäftigungsverbot als Tagesmutter?

Frage: Elterngeldanspruch nach einem Beschäftigungsverbot als Tagesmutter?

queenrosy

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Liebe Frau Bader, momentan bin ich noch bis 21.8.18 in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis in Elternzeit von der Geburt meines letzten Kindes (Geburtstag war der 10.9.16) her. Ab 22.8.18 bin ich in Mutterschutz durch meine erneute Schwangerschaft. Seit 11.09.17 war ich nebenberuflich selbständig als Tagesmutter tätig. Da ich keinen Immunschutz gegen das Zytomegalie-Virus habe, hat mir meine Frauenärztin ab 1.3.18 ein generelles Beschäftigungsverbot ausgestellt. Besteht Aussicht darauf, dass mein dadurch ausgefallenes Einkommen (ich musste alle Verträge mit den Eltern der Tageskinder sofort kündigen) angerechnet wird auf mein Elterngeld? Die Verträge wären noch bis nächstes Jahr gegangen, das Jugendamt hatte alles genehmigt - ich kann alles schriftlich nachweisen. Eine befreundete Rechtsanwaltsfachangestellte berichtete mir von einem ähnlichen Fall in ihrer Kanzlei - der selbständig tätigen Mutter wurde damals Recht gegeben und all ihre bestehenden Verträge, die sie durch das Berufsverbot nicht mehr erfüllen konnte, wurden auf das Elterngeld angerechnet. Was meinen Sie? Könnte ich eine Chance darauf haben oder empfehlen Sie mir gleich einen Rechtsanwalt einzuschalten, der meine Ansprüche evtl. nachdrücklicher der L-Bank darlegen könnte als ich? Vielen Dank bereits im Voraus für Ihre Antwort und herzliche Grüße!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, ein Beschäftigungsverbot kann hier nicht greifen, da Sie keine Arbeitgeber haben. Das Mutterschutzgesetz greift bei Selbstständigen nicht. Das ein fiktives Einkommen beim Elterngeld berücksichtigt wird, habe ich noch nicht gehört. Ich würde es aber auf jeden Fall versuchen. Liebe Grüße NB


Dojii

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Das Mutterschutzgesetz gilt nach meinem aktuellen Sachstand nur für Angestellte und nicht für Selbstständige. Soweit ich weiß ist ein Beschäftigungsverbot für Selbstständige damit quasi hinfällig, da du keinen Arbeitgeber hast, dem du das BV abgeben kannst. Als Selbstständige trägst du zudem das alleinige unternehmerische Risiko und damit verbundene Gewinnausfälle. Sollte sich das mit der Novellierung zum 01.01.2018 geändert haben freue ich aber natürlich mich über eine Korrektur. ^^


Mitglied inaktiv

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Deine Frauenärztin ist gar nicht berechtigt, berufliche Risiken zu bewerten. Das hätte nur ein Arbeitsmediziner machen dürfen. Abgesehen davon, dass Selbstständige nicht vom MuSchG geschützt sind. Es hätte da eine bessere Lösung gegeben, wenn man die Kinder, die du betreust, auf HCMV getestet hätte. Dann hättest du nur die Verträge kündigen müssen, wo die Kinder positiv sind. Und das sind die wenigsten, etwa nur 13-30% der Kleinkinder sind positiv. Das Beschäftigungsverbot bezog sich von vornherein nur auf Beschäftigungen mit Arbeitgeber.


85kathali

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Aber ist es nicht sowieso so, dass bei Selbstständigen oder Mischeinkünften das letzte Kalenderjahr bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt wird? Im dem Fall also 2017. Somit wäre für die Elterngeldberechnung total egal, was du 2018 verdient oder nicht verdient hast. Oder irre ich mich da?


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