Liebe Frau Bader,
EU-Bürger, keine deutsche Staatsbürgerschaft, in Deutschland wohnhaft und beschäftigt, voll einkommenssteuerpflichtig, holt seine Ehefrau (Drittland, keine EU/EWR/Schweizer-Staatsbürgerschaft) und Kind (*07/21) nach Deutschland nach. Kann für die Ehefrau Elterngeldanspruch (auf die 300 Euro Basiselterngeld) bestehen? Und falls ja, unter welchen Voraussetzungen?
Die Elterngeldstelle wimmelt ab und "kann" keine Auskunft erteilen. Die Frage ist, ob sich Antrag (oder Weg zur Beratung bei einem Anwalt) lohnt.
Herzlichen Dank
von
Tautropfen1
am 07.09.2021, 12:40
Antwort auf:
Elterngeldanspruch bei "Familiennachzug"
Hallo,
kommt es darauf an, ob Sie sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten und hier arbeiten dürfen. Das bedeutet, dass Sie Elterngeld bekommen können
mit einer Niederlassungs-Erlaubnis
mit einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
mit einer Blauen Karte EU
mit einer ICT-Karte oder einer Mobilen ICT-Karte
mit einem Aufenthaltsdokument GB
mit einer Beschäftigungsduldung
mit einer Aufenthalts-Erlaubnis, falls Sie für mindestens 6 Monate in Deutschland arbeiten dürfen oder früher hier arbeiten durften. Dabei gelten weitere Einschränkungen. Falls Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Elterngeld-Stelle.
Dagegen können Sie kein Elterngeld bekommen
mit einer Aufenthalts-Gestattung (also während eines Asylverfahrens) oder
wenn Sie sich mit einer Duldung in Deutschland aufhalten (mit Ausnahme der Beschäftigungsduldung, siehe oben).
(Quelle: BMFSFJ)
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 07.09.2021
Antwort auf:
Elterngeldanspruch bei "Familiennachzug"
Ich hab dazu folgendes gefunden.
Elterngeld für ausländische Mitbürger aus Nicht-EU-Staaten
Die Regelung für freizügigkeitsberechtigte Mitbürger aus dem Ausland ist klar definiert und einfach nachzuvollziehen. Was ist jedoch, wenn du aus einem Nicht-EU-Land stammst, keinen Schweizer Pass hast oder nicht aus einem Land kommst, das zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört? In diesem Fall bist du „nicht freizügigkeitsberechtigt“ und es gelten für dich andere Vorgaben in Bezug auf die Inanspruchnahme von Elterngeld.
Die Kernfrage ist: Ist dein Aufenthalt in Deutschland voraussichtlich dauerhaft oder nicht? Kannst du nachweisen, dass du einer Arbeit in Deutschland nachgehst und der Vertrag nicht befristet ist, dann hast du die Möglichkeit, Elterngeld zu beantragen. Zudem kannst du durch eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis einen Nachweis erbringen. Gehen wir davon aus, dass du eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Diese kannst du in Kopie beim Antrag für Elterngeld beifügen. Hast du eine Aufenthaltserlaubnis, dann ist es möglich, dass du kein Elterngeld erhalten kannst. Abhängig ist die Zusage oder Ablehnung davon, ob du die Erlaubnis für eine Erwerbstätigkeit in Deutschland hast oder hattest. Ist dies nicht der Fall, kannst du kein Elterngeld beziehen.
Wenn du eine Aufenthaltserlaubnis auf Basis eines Härtefalles hast, musst du für den Bezug von Elterngeld wenigstens drei Jahre in Deutschland leben und hier einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II haben.
Wichtig zu wissen: Eine besondere Regelung gilt für dich dann, wenn du aus Marokko, Algerien, Tunesien oder der Türkei stammst. Grund dafür ist, dass hier ein Assoziationsabkommen mit Deutschland besteht. Solange du Arbeitnehmer bist, ist dein Anspruch auf Elterngeld unabhängig von der Aufenthaltserlaubnis. Dafür ist die Versicherung in einer der Sozialversicherungen notwendig. Dies kann eine Versicherung in der Rentenversicherung oder auch in der Arbeitslosenversicherung sein.
Wann erhältst du kein Elterngeld?
Nicht freizügigkeitsberechtigte Mitbürger, die aus dem Ausland kommen, erhalten aus verschiedenen Gründen kein Elterngeld. Hast du lediglich eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten, damit du eine Ausbildung in Deutschland machen kannst, bist du nicht für den Bezug von Elterngeld berechtigt. Wurde dir die Aufenthaltserlaubnis ausgesprochen, weil du aus einem Kriegsland kommst, besteht ebenfalls kein Anrecht auf Elterngeld, es sei denn, du gehörst zu den oben genannten Menschen, die auf der Basis eines Härtefalles seit mehr als drei Jahren in Deutschland leben und hier auch arbeiten oder Sozialleistungen beziehen.
Dies gilt auch dann, wenn du die Aufenthaltsgewährung nur hast, weil du durch Deutschland einen vorübergehenden Schutz erhalten hast.
Wenn deine Arbeitserlaubnis eine Grenze aufweist und somit ein Höchstzeitraum erkennbar ist, wird dein Antrag auf Elterngeld ebenfalls abgelehnt werden.
Sieht nach deiner Schilderung also eher schlecht aus.
Sonnige Grüße
Nera
von
Nera
am 07.09.2021, 12:54
Antwort auf:
Elterngeldanspruch bei "Familiennachzug"
Es kommt erst mal darauf an, welchen Aufenthaltstitel die Mutter des Kindes bekommt.
Ist es einer, der dem § 1 Abs. 7 BEEG entspricht bekommt sie eigentlich immer Elterngeld.
Wichtig ist, sie hat erst Anspruch, sobald Sie den Titel hat bzw. ab Druckdatum des Titels, nicht vorher.
Wenn sie bspw. bei Einreise erst ein "nur" Visum hat und dann den Titel beantragt, hat sie erst ab dem Tag Anspruch auf Elterngeld, an dem der Aufenthaltstitel tatsächlich gültig ist (Druckdatum auf der Karte gilt).
von
Dojii
am 07.09.2021, 14:43