Pilotta18
Liebe Frau Bader, nach der Geburt meines Sohnes im 08/18, befand ich mich bis Ende 07/20 in Elternzeit. Seit 08/20 läuft mein Vertrag wieder, allerdings auf 100% Kurzarbeit. Eine Änderung auf Teilzeit ist lt. meinem AG erst nach Beendigung der Kurzarbeit möglich. Ab Februar soll ich jedoch stundenweise wieder einsteigen. Nun ist es so, dass wir ein 2. Kind planen. Ich habe jedoch gehört, dass ein erneuerter Elterngeldanspruch erst dann wieder besteht, wenn man mindestens 1 Jahr lang im Beruf gearbeitet hat. Wenn ich nun wieder schwanger würde, käme das Kind ja voraussichtlich erst nach 08/21 zur Welt, sodass ich doch zu diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Elterngeld haben müsste oder? Können Sie mir sagen, ob das so zutrifft? Interessant zu wissen wäre auch, wie das ganze berechnet würde, da der Vertrag ja momentan auf Vollzeit läuft, vermutlich aber in den kommenden Monaten auf Teilzeit geändert würde. Vielen Dank vorab für Ihre Einschätzung. Viele Grüße!
Hallo, das stimmt nicht. Es besteht auf jeden Fall ein EG-Anspruch. Frage ist nur die Höhe. Volles EG bekommen Sie nur, wenn Sie mind 12 Mo. wieder voll gearbeitet haben. Grds zählen die letzten 12 Mo vor der Geburt, Monate mit MG und EG bis zum 14 Lebensmonat werden ausgeklammert. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Es zählen wieder die 12 Monate vor neuen Mutterschutz. Jedes Einkommen zählt so wie ausgezahlt.
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