Elterngeldanspruch nach Erwerbstätigkeit während Elterngeldbezug

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elterngeldanspruch nach Erwerbstätigkeit während Elterngeldbezug

Hallo Frau Bader, ich habe mich in den letzten Wochen zum Thema Elterngeld schlau gemacht, besonders die neuen Regelungen bereiten mir dabei allerdings Kopfschmerzen. Mir geht es hierbei insbesondere um eine erneute Schwangerschaft während des Elterngeldbezuges. Bisher bin ich davon ausgegangen dass bei der Festlegung des Berechnungszeitraumes, falls ich im Zeitraum des Elterngeldbezuges erneut schwanger werde, die Monate in denen ich Mutterschaftsgeld bzw. Elterngeld beziehe ausgeklammert werden. Ich plane jedoch eine geringfügige Tätigkeit während meines Elterngeldbezuges auszuüben. Nun habe ich gelesen dass das Einkommen, welches während des Elterngeldbezuges hinzuverdient wird doch für die Berechnung des späteren Elterngeldanspruchs herangezogen wird. Das wäre für mich klar von Nachteil, da mein übliches Nettoeinkommen deutlich höher ist als das Einkommen dass ich durch Elterngeld und Nebenverdienst erhalten werde. Werden also die Monate des Elterngeldbezuges bei der Berechnung des Elterngeldes auch dann ausgeklammert wenn ich während des Elterngeldbezuges einen Nebenverdienst erhalte? Vielen Dank für Ihre Hilfe!

von CaribeanLemon am 26.06.2013, 11:29



Antwort auf: Elterngeldanspruch nach Erwerbstätigkeit während Elterngeldbezug

Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 27.06.2013



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