Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Beschäftigungsverbot oder doch AU

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Beschäftigungsverbot oder doch AU

Michael7711

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Sehr geehrte Frau Bader, meiner Frau wurde im März 2016 ein Beschäftigungsverbot von der Gynäkologin wegen einer Gemini-Risiko-Schwangerschaft ausgestellt. Im Juli wurde eine Zervixinsuffizienz festgestellt, was absolute Bettruhe mit sich brachte, die auf Anraten der Ärzte jedoch im KKH "ausgelegen" werden sollte, da man so alle Untersuchungen im Liegen durchführen kann. Dies ging 16 Wochen, bis in der 36SSW unsere Zwillinge geboren wurden. Jetzt (Dezember) kommt die Krankenkasse und behauptet das seit Juli eine AU vorliegen würde, die nicht ausgesprochen wurde, da nach Meinung der Ärzte im KKH es direkt mit der Schwangerschaft zu tun hatte. Es geht natürlich ums liebe Geld, welches wir im Fall einer AU zurück zahlen müssen. Alle Untersuchungen und Maßnahmen hatten direkt mit der Schwangerschaft zu tun! Eine Hotline Mitarbeiterin der Krankenkasse sagte mir dass dies eine Frage der Auslegung/ Ermessen ist. Ich finde es unverschämt, dass nach dieser schweren Zeit so ein Ärger kurz vor Weihnachten droht. Wir sind ratlos, was richtig ist und was unser "Recht" ist. Wir werden das Formular der Krankenkasse wegen Krankengeld nicht ausfüllen... Danke für Ihre Antwort.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, das ist ein Fehler vom Arzt (meine alte Rede, es wird oft ein falsches BV ausgestellt) - gleichwohl müssen Sie es zurückzahlen. Eine Haftung des Arztes sehe ich nicht, es ist Ihnen ja kein Schaden entstanden (das Geld stand Ihnen ja nie zu). Liebe Grüße NB


Sternenschnuppe

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Genau das ist der Punkt, die AU wäre schwangerschaftsbedingt gewesen, es hätte Krankengeld gegeben und sich nicht negativ aufs Elterngeld ausgewirkt. Die Probleme Deiner Frau haben nichts mit dem Beruf zu tun, sondern der Gesundheit. Prüfen würde ich, ob der Arzt haften muss, der das BV falsch ausstellte. Leider haben viele mit einem BV betrogen, daher wird nun offenbar sogar rückwirkend geprüft.


Mitglied inaktiv

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Das ist richtig. Wer im Krankenhaus liegend die Schwangerschaft verbringt, dessen Schwangerschaft ist pathologisch und damit zweifellos eine AU angezeigt. Da hat die Krankenkasse völlig recht, wenn sie das zuviel gezahlte Geld aufgrund eines Irrtums zurückverlangt. Bei absoluter Bettruhe ist an Arbeitsfähigkeit gar nicht zu denken, die Voraussetzung für das BV gewesen wäre. Ob unverschämt oder nicht, es war nun mal ein Irrtum euch die Lohnfortzahlung in voller Höhe zu gewähren, und deswegen muss das rückabgewickelt werden. Weihnachten hat damit nichts zu tun.


Mitglied inaktiv

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Für derartige Probleme gibt es Rechtsanwälte! Die Haftung kann hier mit Sicherheit nicht geklärt werden. Meine Meinung dazu? Es ist nicht Euer Verschulden. Nicht ihr habt ein BV ausgestellt sondern ein Arzt. Unterschreiben, Unterlagen einreichen oder Zahlen würde ich ohne Beratungsgespräch beim Anwalt nicht. Alles Gute :-)


Mitglied inaktiv

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Rückzahlung von zu viel gezahltem Arbeitslohn im selben Jahr ist doch keine so seltene Angelegenheit. Sie wird nicht darum herumkommen, das zu viel erhaltene Geld zurück zu zahlen (Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 812 "Herausgabeanspruch" Abs. 1). Es handelte sich schlicht um einen Irrtum. Immerhin hat die Krankenkasse das noch im laufen Jahr beanstandet und das Arbeitsverhältnis besteht weiterhin (wenn auch in der Mutterschutzfrist). Ich sehe da keine Chance das irrtümlich gezahlte Geld behalten zu dürfen.


Mitglied inaktiv

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Der Arzt hat das BV ausgestellt. Er kann es zurücknehmen. Tut er es nicht, ist das meiner Meinung nach sein Verschulden. Die Fragestellerin meint es würde einen Ermessensspielraum geben. Soll doch ein Gericht entscheiden ob AU oder BV + Haftung/Mithaftung Arzt... Rechtsschutzversicherung ? Niemals nie würde ich einfach zahlen. Schöne Weihnachten :-)


Mitglied inaktiv

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Wenn das Gericht entscheiden muss, zahlt der Verlierer auch noch die Gerichtskosten. Da sollte man schon seine Chancen vorher einschätzen können. Dass hier sicher eine AU vorliegt, ist sonnenklar. Ermessenspielraum geht gegen Null. Und zuviel gezahlte Gehälter sind nun mal zurückzuzahlen. Auch das ist klar. Wozu dann noch Nerven verlieren in einer aufreibenden juristischen Auseinandersetzung?


Mitglied inaktiv

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Für derartiges hat der Mensch ja ne Rechtsschutzversicherung ;-)


Michael7711

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Hallo zusammen und vielen Dank für die Diskussion hier im Forum. Rechtsschutz ist vorhanden nur wollen wir diese nicht unnötig in Anspruch nehmen. Um es auf den Punkt zu bringen: Gründe für das Aussprechen eines BV sind nach meiner Recherche (gefunden auf einer Seite von Rechtsanwälten): Vorliegen einer Risikoschwangerschaft, großes Risiko einer Frühgeburt, Mehrlingsschwangerschaft, Schwäche des Muttermunds, außerordentlich starke Rückenbeschwerden. Bis auf letzteren Punkt traf alles zu. Schwäche des Muttermundes (zervixinsuffizienz) ist die Diagnose mit der wir in Krankenhaus kamen. Therapie ist Bettruhe, entweder zu Hause oder unter Kontrolle im KKH. Also alles im Rahmen des BV, oder? Mit dem Ermessen der Krankenkasse wurde mir so erklärt: liegt ein KKH-Aufenthalt aufgrund der Schwangerschaft vor muss es keine AU sein (Geburt ist auch keine AU), sollte etwas anderes währenddessen dazu kommen wie Beinbruch, Blinddarm o.ä. Hat dies nichts mit der Schwangerschaft zu tun und wäre natürlich AU. Klingt für mich logisch. Kennt sich damit jemand aus? Wir werden der KK erstmal zurückschreiben dass wir nichts von einer AU wissen und auch keine haben. Vielleicht wird es dich nich ein Fall für den Rechtsschutz. Danke Euch für Eure Kommentare und schöne Weihnachtstage. Michi


Mitglied inaktiv

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Gründe für das Aussprechen eines BV sind nach meiner Recherche (gefunden auf einer Seite von Rechtsanwälten).... Diese Seite taugt nichts. Eine Risiko- oder Mehrlingsschwangerschaft ist noch lange kein Grund für ein BV. Es kann ein Grund sein, dürfte in den meisten Fällen aber gar nicht relevant sein. Tatsächlich hat die Rechtsanwaltseite vergessen zu erwähnen, dass eine noch gegebene Arbeitsfähigkeit und ein Schwangerschaftsverlauf OHNE KRANKHEITSWERT Voraussetzungen für ein BV sind.


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