Hallo Frau Bader, normalerweise wird bei einem Beschäftigungsverbot der Mutterschutzlohn ja aus dem Durchschnittslohn der drei vor Schwangerschaftseintritt vorangegangenen Monate berechnet. Wie verhält es sich, wenn das Kind in der Elternzeit mit Elterngeldbezug entstanden ist? Konkretes Beispiel: Vor Kind 1 Vollzeitarbeit, es wurde aber von der Frauenärztin ca. ab der 15. Schwangerschaftswoche ein Beschäftigungsverbot bis zum Beginn der Mutterschutzfrist ausgesprochen. Kind 1 Geburt am 6.7.2012, Elterngeld bis 5.7.2013 und voll zu Hause geblieben. Seit 6.7.2013 Arbeit 15 Stunden pro Woche in Elternteilzeit, ab 1.10.2013, dann 25 Stunden pro Woche in Elternteilzeit, ABER vom 6.7.2013 bis einschließlich 7.8.2013 noch Resturlaub aus der Zeit vor der Geburt von Kind 1 (soll angeblich Vollzeit vergütet werden) Kind 2 voraussichtlicher Entbindungstermin 21.2.2014, Schwangerschaftseintritt also ca. 17.5.2013. Beschäftigungsverbot wird vermutlich in den nächsten Tagen ausgesprochen. - Auf welcher Basis wird der Mutterschutzlohn berechnet? - Ist es sinnvoller, das Beschäftigungsverbot erst später aussprechen zu lassen, wenn 15 oder auch 25 Stunden pro Woche gearbeitet wird, damit Verdienstausfall möglichst gering gehalten werden kann? - Auf welcher Basis wird dann das Elterngeld für Kind 2 berechnet? Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort, viele Grüße Nicki
von Nicki-s am 09.07.2013, 12:23