Sehr geehrte Frau Bader,
ich bin angestellte Zahnärztin in der Oberpfalz. Erst habe ich während der Schwangerschaft mit meiner Tochter ein sofortiges Berufsverbot und eine 100% Lohnfortzahlung erhalten. So ist es für angestellte Zähnärztinnen in Bayern gesetzlich festgelegt. Seit fast zwei Jahren habe ich Elterngeld Plus nach der Geburt erhalten und seit einem halben Jahr wieder 400 Euro zuverdient. Elterngeld und Elternzeit enden für mich im März.
1. Da ich wieder ganz frisch schwanger bin gehe ich sofort in ein weiteres Berufsverbot. Berechnet sich meine Lohnfortzahlung aus dem Zuverdienst in der Elternzeit seit einem halben Jahr, oder aus meinem Gehalt davor?
2. Wie verhält es sich mit der Lohnfortzahlung, wenn ich Elternzeit noch verlängere und weiterhin ein wenig arbeite bis die Schwangerschaft etwas gesicherter ist (zB. 3 Monate) um dann Elternzeit abzubrechen und wieder ins Berufsverbot zu gehen?
Vielen Dank schon jetzt für die Beantwortung der komplizierten Fragen
von
VeronikaMüller
am 19.02.2017, 10:29
Antwort auf:
Auf welcher Basis Lohnfortzahlung nach Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit?
Hallo,
ob es ein gesetzliches Beschäftigungsverbot gibt, weiß ich nicht.
1. Ab März bekommen Sie wieder das, was Sie ohne Beschäftigungsverbot bekommen würden
2. Wenn Sie die Elternzeit verlängern und eben nur den geringeren Satz verdienen, werden sie im Beschäftigungsverbot auch nur den geringeren Satz bekommen.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 20.02.2017
Antwort auf:
Auf welcher Basis Lohnfortzahlung nach Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit?
Die Frage stellt sich nur zum Teil. EZ abbrechen um ins BV zu gehen geht nicht. Das ist so nicht erlaubt.
Wenn deine EZ zum März endet und mit dem AG vereinbart war das Du dann wieder VZ arbeitest, dann bekommst Du bei einem BV den VZ-Lohn. Wenn vereinbart war das du weiterhin Minijob machst oder Teilzeit, dann diesen entsprechend. In einem BV bekommt man eben immer genau das, was man auch ohne dieses bekommen würde.
Nur, ob Du wirklich ein BV bekommst ist nicht 100% sicher. Auch wenn das in de Vergangenheit so war. Seit dem 1.1.2017 gelten strengere Gesetze und ein AG muss erst prüfen ob er nicht doch einen schwangerschaftsgerechten Arbeitsplatz hat.
Was du aber auch machen könntest wäre eben zu sagen, ich verlängere FEST um 3 Monate die EZ und arbeite in diesem wie gehabt bzw bekomme über dieses wie gehabt dann im Fall der Fälle mein BV-Lohn. Mit Auslaufen der Verlängerung würde dann eben neu berechnet werden. Du kannst nur eben halt nicht hingehen und sagen, och ich verlängere mal um ein Jahr die EZ und dann nach 3 Monaten sagen, och nöö, will ich doch nicht, ich will jetzt VZ. Da wirst Du dich also festlegen müssen.
Und bedenke, im Fall der Fälle solltest Du, sofern du vor hast VZ zu arbeiten, dieses auch können. Auch Kinderbetreuung sollte entsprechend gesichert sein.
Mitglied inaktiv - 19.02.2017, 10:41
Antwort auf:
Auf welcher Basis Lohnfortzahlung nach Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit?
*Wie verhält es sich mit der Lohnfortzahlung, wenn ich Elternzeit noch verlängere und weiterhin ein wenig arbeite....*
Die Elternzeit kannst du nur mit Zustimmung des Arbeitgebers um ein weiteres Jahr verlängern, und da musst du dich verbindlich festlegen. Die Verlängerung der Elternzeit muss 7 Wochen vorher beantragt werden. Die Frist zur Verlängerung ist bereits verstrichen, so dass diese Option gar nicht mehr zur Verfügung steht.
Das bedeutet, dass du im März (am Geburtstag des ersten Kindes?) wieder zur vollen Beschäftigung antreten musst, und das bedeutet auch dass du zu diesem Zeitpunkt eine Vollzeitbetreuung fürs Kind nachweisen können musst.
*... bis die Schwangerschaft etwas gesicherter ist (zB. 3 Monate) um dann Elternzeit abzubrechen und wieder ins Berufsverbot zu gehen?*
Es ist schon mal kein Berufsverbot sondern ein Beschäftigungsverbot. Das ist nicht nur in Bayern, sondern bundesweit gleich gehandhabt.
Die Elternzeit kannst du keinesfalls aus dem Grund abbrechen, um ins BV zu gehen. Das wäre rechtsmißbräuchlich. Beantragte Elternzeit muss in dem Fall auch genommen werden.
Beschäftigungsverbot für Zahnärztinnen gibt es nur für die Tätigkeiten, die gefährdend sind. Für angestellte Zahnärztinnen bleiben nur wenige administrative und beratende Tätigkeiten übrig, für die dich dein Arbeitgeber einsetzen darf und sogar muss, wenn er die Möglichkeit hat. Dies wird ab 2017 mit der Neuregelung des Mutterschutzrechts strenger festgeschrieben. Die Neuregelung ist noch nicht in Kraft. Sie wird vermutlich im Zeitraum zwischen 1.4. und 1.7. in Kraft treten. Ein BV ist sehr wahrscheinlich, aber nicht ganz sicher.
Mitglied inaktiv - 19.02.2017, 13:34