Arbeitgeber verweigert Zuschuß zum Mutterschaftsgeld.Hat er Recht?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Arbeitgeber verweigert Zuschuß zum Mutterschaftsgeld.Hat er Recht?

Hallo Frau Bader, ich wäre eigentlich noch mit unserem ersten Kind in Elternzeit bis 10.06.2013.Mir ist aber geraten worden die Elternzeit zu verkürzen um Mutterschaftsgeld zu bekommen, da unser zweites Kind am 12.06.2013 auf die Welt kommen soll. Das habe ich gemacht und der Arbeitgeber war auch einverstanden. Elternzeit beendet zum 30.04.und somit beginnt der Mutterschutz am 01.05.2013. Von der KK habe ich mein Geld bereits bekommen und dachte eigentlich der Arbeitgeber muss einen Zuschuß zahlen. Nun hat mir die Dame in unserem Lohnbüro gesagt, dass ich nichts bekomme, weil ich nicht in den letzten 3 Monaten gearbeitet habe. Bekommt man das Mutterschaftsgeld nur, wenn man vorher 3 Monate gearbeitet hat? Hätte ich dann die Elternzeit gar nicht verkürzen brauchen? Ich freue mich auf Ihre Antwort LG

von mahaca am 05.06.2013, 13:58



Antwort auf: Arbeitgeber verweigert Zuschuß zum Mutterschaftsgeld.Hat er Recht?

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Wenden Sie sich an die Krankenkasse und das Gewerbeaufsichtsamt! Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 06.06.2013



Antwort auf: Arbeitgeber verweigert Zuschuß zum Mutterschaftsgeld.Hat er Recht?

Du musst nicht einen einzigen Tag zwischen Elternzeit und Mutterschutz gearbeitet haben. Der Zeitraum, der für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes herangezogen wird, muss nicht direkt voraus gegangen sein. Dazu gibt es mehrere Urteile. Die Krankenkassen soltlen sich da gut auskennen. Zeig deinem AG und dem Lohnbüro mal diese Antwort vom Familienministerium: Hallo Sabine, selbstverständlich. Anbei die Email vom Bundesministerium f Familie zu meiner Angelegenheit (im 5.Absatz ist mein Fall erklärt). Ich habe das an meinen Arbeitgeber weiterreicht und abgestimmt, ich denke die wissen jetzt Bescheid ;-) Schönen Gruß Lino "Sehr geehrte Frau xy, grundsätzlich kann die laufende Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden (§ 16 Abs. 3 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG)). Wird während einer laufenden Elternzeit ein weiteres Kind geboren, kann die Elternzeit für das weitere Kind grundsätzlich im Anschluss an die abgelaufene erste Elternzeit genommen werden. Eine laufende Elternzeit kann aber auf Grund neuer Mutterschutzfristen auch vorzeitig beendet werden, unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet hat oder nicht. Die vorzeitige Beendigung bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers; die Arbeitnehmerin soll dem Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit lediglich rechtzeitig mitteilen (§ 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG). Hierfür genügt eine schriftliche, aber formlose Erklärung. Es gibt in dem Sinne keine Fristen für die vorzeitige Beendigung. Mit dem Tag des Einreichens der schriftlichen Erklärung gilt die Elternzeit als beendet (vgl. Urteilsbegründung VG Gießen Az.: 5 K 1084/09.GI). Eine Arbeitnehmerin, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, erhält, wenn Sie Ihre laufende Elternzeit auf Grund neuer Mutterschutzfristen vorzeitig beendet, während der Mutterschutzfristen (sofern anspruchsberechtigt) Mutterschaftsgeld der Krankenkasse sowie den Arbeitgeberzuschuss bemessen am ursprünglichen Einkommen (Vollzeit). Beendet sie ihre Elternzeit nicht vorzeitig, erhält sie neben dem Mutterschaftsgeld den Arbeitgeberzuschuss bemessen an der Höhe des Teilzeitverdienstes. Eine Arbeitnehmerin, die während der Elternzeit nicht in Teilzeit arbeitet, erhält, wenn Sie Ihre laufende Elternzeit auf Grund neuer Mutterschutzfristen vorzeitig beendet, während der Mutterschutzfristen (sofern anspruchsberechtigt) Mutterschaftsgeld der Krankenkasse sowie den Arbeitgeberzuschuss bemessen am ursprünglichen Einkommen (Vollzeit). Beendet sie ihre Elternzeit nicht vorzeitig, erhält sie nur das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Ursula Schäfer _______________________________________________ Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Service-Team Tel.: 030 201 791 30 Fax: 030 18 555 4400 Internet: http://www.bmfsfj.de e-mail: info@bmfsfjservice.bund.de" (http://www.rund-ums-baby.de/recht/Grundlage-Hoehe-Mutterschutzgeld-beim-2-Kind_102447.htm) Gruß Sabine

von SumSum076 am 05.06.2013, 22:10



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