Guten Tag Fr. Bader,
werden die Krankh.Tage(Geld) aus den letzt. 3 Mon. Monatseinkommens in Beschäftigungsverbot, Mutterschutz oder Elternzeit mit angerechnet und wieviel?
Was passiert, wenn ich in d. Elternzeit noch einmal schwanger werde, bleibe und kriege ich automatisch alles weiter, wie mit d. ersten Kind?
Darf ich in d. Elternzeit kündigen oder muss ich min. noch ein par Tage arbeiten gehen?
Ab wann darf mich mein Frauenarzt in Beschäftigungsverbot schicken?
Da ich i. der Altenpflege arbeite und vor einem Monat eine Fehlgeburt hatte, habe ich jetzt Angst wieder in dem Stress und viel anstr. Arbeit das Kind zu verlieren.
vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
wunsch393
von
wunsch393
am 23.08.2013, 09:24
Antwort auf:
werden die Krankh.Tage(Geld) aus den letzt. 3 Mon. Monatseinkommens in Beschäfti
Hallo,
1. Im Beschäftigungsverbot bekommen Sie doch den normalen Lohn, den sie ohne Beschäftigungsverbot bekämen. Und dieser Spiel dann auch eine Rolle bei Mutterschutz und Elterngeld.
2. nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
3. Ab Bekanntgabe der SchwS
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 23.08.2013