Hallo Frau Bader, welcher Bemessungszeitraum wird denn zugrundegelegt wenn ich innerhalb der Elternzeit von Kind 1(Anstellung), im selben Kalenderjahr der Geburt von Kind 2 freiberuflich tätig bin, NICHT aber im Kalenderjahr vor der Geburt von Kind 2 freiberuflich tätig war ? Also „zählen“ dann die zwölf Monate vor der Geburt oder geht man dann trotzdem ins letzte abgeschlossene Kalenderjahr,auch wenn ich da nicht freiberuflich tätig war? 2.wie wird es gehandhabt wenn ich innerhalb des Mutterschutzes ( Anstellung) vor Geburt von Kind 2 nebenbei noch durch freiberufliche Tätigkeit Einkünfte erziele -können diese dann bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt werden? Vielen Dank ! Lerche
von lerche79 am 29.09.2018, 23:14