ALGI Restanspruch nach Elterngeldbezug

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: ALGI Restanspruch nach Elterngeldbezug

Sehr geehrte Frau Bader, aufgrund der Corona Pandemie wurde mein befristeter Betrag im August 2020 nicht verlängert und ich bekam ALGI. Im April 2021 startete dann mein Mutterschutz und ich beziehe aktuell den letzten Monat Elterngeld (bis 16.02.). Ich habe noch einen Restanspruch von 3 Monaten ALGI. Wie ist nun das weitere Vorgehen? Steht es mir frei, wann ich das ALGI in Anspruch nehme (innerhalb der 4 Jahre, bis der Anspruch verfällt), oder muss ich mich direkt im Anschluss an den Elterngeldbezug beim Arbeitsamt melden? Muss ich einen Betreuungsplatz für mein Kind nachweisen, oder ist auch eine Betreuung innerhalb der Familie (meine Eltern sind Rentner und würden die Betreuung übernehmen) ausreichend? Vielen Dank im Voraus und herzliche Grüße!

von Frau_P am 09.02.2023, 12:23



Antwort auf: ALGI Restanspruch nach Elterngeldbezug

Hallo, sobald Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (das Kind fremdbetreut ist) sollten Sie die Restleistung in Anspruch nehen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 10.02.2023



Antwort auf: ALGI Restanspruch nach Elterngeldbezug

Die Betreuung des Kindes muss sichergestellt sein, wenn man ALG I beziehen möchte. Ob die Betreuung durch Familie oder eine Insitution erfolgt ist egal. Aber du musst eben auch spontan Termine wahrnehmen und mit der Arbeit beginnen können. Durch das Elterngeld/Die Elternzeit dürftest du aber einen neuenAnsprcuh erworben haben. Bei mir kam damals nach einem Jahr ein halbes Jahr zusätzlich dazu.

von roza_soza am 09.02.2023, 13:53



Antwort auf: ALGI Restanspruch nach Elterngeldbezug

@rozasoza Das kann ich mir kaum vorstellen das man die kinderbetreuung geregelt haben MUSS, wenn man AG1 beantragen müsste. Es gibt genügend Regionen in D bei denen ist eine Krippenplatzvergabe oder kitaplatz nur dann möglich, wenn man Arbeit vorweisen kann. Genau das ist ja so oft das Problem, das der AG sagt man bekommt einen Vertrag wenn das Kind nen betreuungsplatz hat und der Kindergarten sagt das man erst nen Arbeitsvertrag vorweisen muss. Und so kommen viele nicht vorwärts und treten auf der Stelle rum. Also deine Info an die Fragestellerin kann nicht richtig sein. Meldet sie sich nicht arbeitslos nach EZ, dann muss sie ihre Krankenversicherung etc selbst zahlen. Das ist vermutlich wenig attraktiv. Aber das sie sich nicht arbeitslos melden darf ohne Betreuung, das geht doch nicht.

von Hanna Alva am 09.02.2023, 14:32



Antwort auf: ALGI Restanspruch nach Elterngeldbezug

@Hanna Alva Das Problem ist halt einfach, dass man eigentlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss um ALG 1 zu bekommen. Ohne Betreuung des Kindes tut man das aber nicht. Und wenn man einen Betreuungsplatz hat, bekommt man ALG1 auch nur in der Höhe in der man durch die Betreuung arbeite könnte. Als wird das Kind 20h pro Woche betreut, bekommt man AlG1 nicht in Vollzeithöhe.

von Suomi am 09.02.2023, 14:53



Antwort auf: ALGI Restanspruch nach Elterngeldbezug

Arbeitslos melden und suchend kann man sich natürlich - aber ALG beziehen kann man nur, wenn man dem Arbeitsmarkt auch zur Verfügung steht. Einen Anspruch auf einen Kita-Platz hat auch arbeitssuchend. Selbst Mütter in EZ haben Anspruch auf Betreuung des Ersten Kindes, obwohl sie ja zu Hause betreuen könnten. Ja, die Verwandtschaft oder auch sonst wer kann betreuen - muss es dann aber im Zweifel auch. Einen Job abzulehnen, weil man doch keine Betreuung für täglich x Stunden hat, kommt nicht gut an. Der Anspruch auf ALG besteht zwar insg. 4 Jahre - aber! nach 2 Jahren wird das ALG nicht mehr anhand des vorigen Gehaltes berechnet, sondern fiktiv. Und das kann dann deutlich weniger sein, als man erwartet hat.

von cube am 09.02.2023, 15:20



Antwort auf: ALGI Restanspruch nach Elterngeldbezug

Da man ab dem ersten Geburtstsg einen Rechtsanspruch auf Betreuung in Höhe von mindestens 25 Std die Woche hat, spielt es keine Rolle, ob man dann einen Job hat oder nicht. Man darf bei der Platzvergabe deshalb nicht benachteiligt werden. Wer mehr Stunden benötigt, muss gegebenfalls den Bedarf nachweisen.

von Neverland am 09.02.2023, 16:27



Antwort auf: ALGI Restanspruch nach Elterngeldbezug

Danke für eure Beiträge! Eine Betreuung wäre sichergestellt, eben nur nicht in einer Betreuungseinrichtung.. daher war ich nicht sicher, ob man da was offizielles braucht. Zu: „Durch das Elterngeld/Die Elternzeit dürftest du aber einen neuenAnsprcuh erworben haben. Bei mir kam damals nach einem Jahr ein halbes Jahr zusätzlich dazu.“, das hab ich bisher so noch nicht gehört, hast du eine Seite dazu? LG

von Frau_P am 09.02.2023, 19:10



Antwort auf: ALGI Restanspruch nach Elterngeldbezug

Die Agentur für Arbeit kann schriftlich einfordern, dass sie die Betreuung sichergestellt haben. Das kann z. B. auch die Oma sein. Diese muss das dann unterschreiben, dass es der Wahrheit entspricht, dass sie die Betreuung gewährleisten kann. Angeben werden sie müssen wieviele Stunden Sie arbeiten können. Sie können nur das angeben was wirklich möglich ist. Z. B. können sie nicht VZ angeben, wenn sie nur 15 Wochenstunden arbeiten können. ALG1 bekommen sie in der Höhe wie sie arbeiten können. Die Agentur für Arbeit kann sie von heute auf morgen zu einer Maßnahme schicken, Probearbeiten oder generell arbeiten. Wenn dann unerwartet die Kinderbetreuung nicht kann kann die Agentur für Arbeit prüfen, ob die Kinderbetreuung an sich sichergestellt ist. Das bedeutet, an Tagen wo z. B. die angegebene Oma nicht kann muss es Ersatz geben. Ansonsten müssen sie das der Agentur für Arbeit melden und Urlaub für den Tag/die Tage nehmen. Haben Sie sich bereits arbeitssuchend gemeldet? Das müssen sie 3 Monate bevor sie es werden. Wenn ihr EG am 14.02.23 ausläuft sind sie ab dem 15.02.2 arbeitssuchend. Spätestens am 15.11.22 hätten sie sich arbeitssuchend melden müssen. Falls sie es nicht gemacht haben sollten sie es schnellstens nachholen. Das geht auch online. Jeden Tag wo sie sich zu spät melden können am Tag ab dem sie Anspruch auf ALG1 hätten angehangen werden und sie kein Geld bekommen. Am 1. Tag (15.02.23) sollten sie persönlich bei der Agentur für Arbeit erscheinen und sich arbeitslos melden. Dann bekommen sie verschiedene Papiere zum ausfüllen. Am besten kommen sie ohne Kind dort hin, damit nicht der Eindruck der fehlenden Kinderbetreuung aufkommt. Denn wer am potentiellen 1. Arbeitstag nicht ohne Kind zur Agentur für Arbeit kommt, kann die Person es sonst? Sie können auch bei der Agentur für Arbeit anrufen und sich beraten lassen was sie tun müssen und wie es weiter geht. Das wird ihnen weiter helfen. U. a. sollten sie auch klären, ob sie weiter krankenversichert sind. Falls nicht müssen sie sich selbst versichern. Wenn sie verheiratet sind können sie in die Familienversicherung ihres Mannes wechseln. (Außer er ist privat versichert.) Gleiches müssen sie beim Kind schauen, insofern es über sie versichert ist. Je nachdem in welcher Branche sie tätig sind kann es sein, dass die Agentur schnell Arbeit für sie findet. Länger zu Hause zu bleiben mit ALG1 sollte nicht ihr Anliegen sein. Die Frage, ob sie sich schon beworben haben bzw. warum nicht sollten sie beantworten können. Und falls es doch nicht mit der privaten Kinderbetreuung klappt: Ab dem 1.Geburtstag des Kindes steht ihnen ein Betreuungsplatz für mind. 25 Wochenstunden zu. Den können sie einfordern. Er steht ihnen rechtlich zu.

von Ani123 am 09.02.2023, 21:34



Antwort auf: ALGI Restanspruch nach Elterngeldbezug

@Ani123: es wird hier immer wieder verbreitet, dass man sich innerhalb der üblichen 3-Monats-Frist vorab arbeitssuchend melden muss, wenn man aus der Erziehungszeit zurück sich arbeitslos meldet. Das ist definitiv eine Falschinformation! Innerhalb der Erziehungszeit ist es schon überhaupt nicht möglich sich arbeitssuchend zu melden, weil man seinen Mitwirkungspflichten gar nicht nachkommen kann. Auch muss die AP sich während der Erziehungszeit nicht bewerben. Sie steht dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Das sind Sonderregelungen, die leider in den Merkblättern nicht aufgeführt sind. Bitte aufhören Falschinformationen zu verbreiten - Sie verunsichern Betroffene nur unnötig! Ich bin übrigens am ersten Tag nach der Erziehungszeit mit Kind zum Amt um mich arbeitslos zu melden. Das wirkte komisch, mehr aber auch nicht. Es ist egal. Erst im Antrag füllt man die Zeiten ein, in denen man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und dann wird es relevant.

von Succero am 10.02.2023, 01:48



Antwort auf: ALGI Restanspruch nach Elterngeldbezug

@Frau_P: es stimmt, für die Kindererziehung im eigenen Haushalt kommen Zeiten hinzu. Hatte der Vater auch Erziehungszeit zwischendrin, dann hängt es davon ab, wer von euch die Zeiten bei der Rentenversicherung angerechnet bekommt. Ich meine ansonsten auch, 12 Monate geben 6 oben drauf. Bei Rückkehr aus Erziehungszeit lohnt es sich, sich vorab telefonisch vom AA informieren zu lassen.

von Succero am 10.02.2023, 01:57



Antwort auf: ALGI Restanspruch nach Elterngeldbezug

Danke für die Infos! Ich werd mich dazu nochmal erkundigen. Mir wurde auch gesagt, dass es reicht mich am 1. Tag beim Arbeitsamt vorzustellen, wenn ich dem Arbeitsmarkt wieder zu Verfügung stehe. Wisst ihr auch wie das mit der Steuerklasse ist? Es zählt ja die am 01.01. des Jahres… was passiert, wenn man sie vor dem Bezug des ALG noch wechselt? Habe gelesen auf IV wird meist anerkannt, auf III nicht. Jemand Erfahrungen? Viele Grüße

von Frau_P am 10.02.2023, 10:40



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