Kündigungsschutz bei geteilter Elternzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Kündigungsschutz bei geteilter Elternzeit

Hallo Frau Bader! ich würde als Vater gerne folgende Elternzeit nehmen: Teil 1: Monate 1+2 Teil 2: Monat 4 Teil 3: Monat 9 Ich würde den Antrag 7 Wochen vor dem Geburtstermin stellen. Wenn ich den Gesetzestext richtig verstanden habe, habe ich dann auf jeden Fall ab dem Zeitpunkt der Antragstellung Kündigungsschutz bis zum Ende des ersten Abschnitts. Zusätzlich habe ich Kündigungsschutz 8 Wochen vor Beginn des zweiten Abschnitts. Da sich dies mit dem ersten Abschnitt überschneiden hätte ich dann insgesamt Kündigungsschutz von 7 Wochen vor Geburt bis zum Ende des 4ten Monats. Danach endet mein Kündigungsschutz und greift erst wieder 8 Wochen vor dem Beginn des 9ten Monats. Frühestens könnte mein Arbeitgeber mir als nach dem 4ten Monat kündigen. 1. Ist das korrekt? 2. Läuft dann auch erst ab diesem Zeitpunkt die Kündigungsfrist, also bei mir 3 Monate zum Monatsende? Sprich: Ende 4ter Monat (z.B. 20.4.19 bei Geburtstermin 20.12.18) führt dann zu einem Ende der Beschäftigung Ende Juli 2019? Danke im Voraus! Lg Juergen S.

von jschlinker am 03.10.2018, 00:42



Antwort auf: Kündigungsschutz bei geteilter Elternzeit

Hallo, Der Kündigungsschutz beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Somit könnte er in der Tat erst nach dem vierten Monat kündigen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 05.10.2018



Antwort auf: Kündigungsschutz bei geteilter Elternzeit

Ob die Monate mit Unterbrechung so genommen werden können, kann ich nicht beurteilen. Falls sie so genommen werden können, dann resultiert zu 1. korrekt. Kündigungsschutz infolge Elternzeit beginnt bei Antragstellung, jedoch frühstens 8 Wochen vor Beginn der Elternezeit. In besonders begründeten Fällen (Insolvenz, Teilschließung, Betriebsschließung, schwerer Vertrauensbruch) kann jedoch auch während der Elternzeit über die Aufsichtsbehörde gekündigt werden. zu 2. Ab Ende des Kündigungsschutzes beginnt die normale Kündigungsfrist.

Mitglied inaktiv - 03.10.2018, 12:22



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