Frage: kindesunterhalt

HALLO, VERSUCHE MOMENTAN DAS ALLEINIGE SORGERECHT FÜR MEINEN SOHN ZU ERWIRKEN, DA ICH MICH VON MEINEM LEBENSPARTNER WEGEN ALKOHLOLSUCHT GETRENNT HABE. DAS JUGENDAMT TEILTE MIT ANFANG JULI MIT, MAN HABE MIT DEM VATER GESPROCHEN UND ER WÜRDE UNTERHALT ZAHLEN. DIES TAT ER NICHT. ANFANG OKTOBER WURDE DEM VATER PER ANWALT DIE UNTERHALTSZAHLUNG MITGETEILT. DIESER REAGIERTE NICHT. ANFANG NOVEMBER GING DIES ZUM AMTSGERICHT. DA ICH SOZIAL UND FINANZIELL ÄUßERST GUT DASTEHE WOLLTE ICH KEINEN UNTERHALTSVORSCHUß. MITTELRWEILE BIN ICH AUF GRUND DER LANGWÄHRIGEN VERFAHREBNSWEISE DES GERICHTES BEZÜGLICH SORGERECHT UND UNTERHALTSZAHLUNG SO SAUER, DAß ICH DEN UNTERHALTVORSCHUß BEANTRAGEN MÖCHTE. GEHT DIES ÜBERHAUPT ? GIBT ES FRISTEN EINZUHALTEN? KANN ICH DIESEN AUCH RÜCKWIRKEND BIS ZU DEM AUSZUG DES VATERS IM MAI BEANTRAGEN? BESTE GRÜßE

Mitglied inaktiv - 03.01.2002, 14:19



Antwort auf: kindesunterhalt

Liebe Lieselotte, den Unterhaltsvorschuß erhält das Kind, nicht der Alleinerziehende , somit ist es egal, ob Sie bedürftig sind. Der Unterhaltsvorschuss bestimmt sich nach der betreffenden Altersstufe gem. der Regelverordnung und ist vom Einkommen des Alleinerziehenden unabhängig. Der UV wird höchstens 72 Mo. bezahlt, rückwirkend nur für den Monat vor Antragsstellung. Den Unterhaltsvorschuß muß man schriftlich beim JA beantragt werden. Es gibt hierzu auch ein Merkblatt/ Bröschüre, die Sie ebenfalls im JA erhalten. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 06.01.2002



Antwort auf: kindesunterhalt

hi, unterhaltsvorschuss setzt bedürftigkeit voraus. du schreibst, dass du finanziell gut da stehst, also wird der UV nicht bewilligt werden. gruss felicitas

Mitglied inaktiv - 03.01.2002, 21:33



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