Guten Tag Frau Bader,
Ich bin seit 15 Jahren selbständig und leiste Kindesunterhalt (Mindestsatz) an meinen Ex Mann, wo unsere Tochter aktuell lebt.
Jetzt ist aktuell mein Auftraggeber weggefallen und ich musste Schulden zur Überbrückung meines eigenen Lebensunterhaltes und den meiner anderen Tochter (4 Jahre) aufnehmen sowie um meine laufenden Firmen-Kosten zu zahlen.
Meine Auftragslage wird sich in den nächsten 6 Monaten wieder ändern.
Bürgergeld bekomme ich nicht weil mein Mann zu gut verdient und ich ja auch wieder Aufträge erhalte in ca 6 Monaten.
Ich habe in den nächsten 6 Monaten selbst nicht mehr als €500 monatlich zum Leben und eben die Beruflichen Schulden, um die laufenden Kosten zu decken.
Ich kann den Kindesunterhalt erst in 6 Monaten wieder aufnehmen zur Zahlung.
Kann ich das so begründen?
Vielen Dank
von
JWR123
am 26.01.2024, 10:48
Antwort auf:
Kindesunterhalt und Selbstbehalt
Hallo,
entscheidend ist erst einmal die Frage, ob der Unterhalt tituliert ist, der Kindesvater also auf dem Weg der Zwangsvollstreckung seine Ansprüche durchsetzen kann.
Ansonsten würde ich versuchen, mit ihm zu sprechen und anzubieten, den geschuldeten Betrag nach der Pause in Raten mit zu begleichen.
Ein Anspruch darauf gibt es aber nicht.
Im schlimmsten Fall müssen Sie gerichtlich eine Änderung des Unterhaltes geltend machen.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 29.01.2024
Antwort auf:
Kindesunterhalt und Selbstbehalt
dein aktueller mann schuldet dir unterhalt und wenn das kleine kind von ihm ist dem kind auch. (wenn es nicht von ihm ist gibt es ku vom kv.) es ist also nicht nachvollziehbar warum du schulden machen musst um den lebensunterhalt von dir und dem kind zu bestreiten wenn er gut verdient.
davon abgesehen kann dein ex uvg beantragen. dann wird geprüft ob du wirklich nicht zahlen kannst und außerdem häufst du zusätzliche schulden beim ja an.
gibt es einen titel?
von
WonderWoman
am 26.01.2024, 12:53
Antwort auf:
Kindesunterhalt und Selbstbehalt
Ich würde versuchen, mich mit dem KV zu einigen, vorübergehend ggf. einen Teilbetrag von 300 Euro zu zahlen, und die Fehlbeträge ratenweise abzahlen, wenn du wieder mehr verdienst.
Eine nur vorübergehende schlechtere finanzielle Lage / Arbeitslosigkeit entbindet nicht von der Unterhaltspflicht, zumal du dir einen Nebenjob suchen könntest/müsstest zur Überbrückung.
von
Kaiserschmarrn
am 28.01.2024, 20:17