Sehr geehrte Frau Bader,
mein Exmann zahlt für meinen Sohn monatlich 398 Euro Kindesunterhalt. Über diesen Betrag habe ich einen Jugendamts-Titel. Vor zwei Monaten hat mein Sohn eine Berufsausbildung begonnen, die mit 320 Euro netto vergütet wird. Dem Vater waren diese Tatsachen bekannt. Er hat den titulierten Unterhalt weiterhin gezahlt, obwohl er wusste, dass mein Sohn eigenes Einkommen hat.
Nun hat er angekündigt, den Unterhalt zum anstehenden 18. Geburtstag unseres Sohnes neu berechnen zu wollen und daher den Ausbildungsvertrag angefordert. Er meinte, er würde dann einfach das zuviel gezahlte von den folgenden Unterhaltszahlungen abziehen, d.h. ungefähr einen Monat gar nichts zahlen. Darf er das so einfach? Und wie verhält sich mein dann volljähriger Sohn am besten, um das zu verhindern? Mein Exmann hätte sich doch einfach früher um die Sache kümmern können, oder sehe ich das falsch?
Leider hat er sich auch seit 10 Jahren nicht mehr regelmäßig um seinen Sohn gekümmert, d.h. Umgang gab es kaum. Auch sachliche Gespräche sind mit ihm nicht möglich.
Vielen Dank und viele Grüße
Susann
von
Abb
am 24.09.2013, 20:48
Antwort auf:
Kindesunterhalt bei Berufsausbildung des Kindes
Hallo,
rückwirkend ändern kann man das nicht.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 26.09.2013
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Kindesunterhalt bei Berufsausbildung des Kindes
Ja. Dann sollte das geprüft werden.
Aber auch Du bist ab dem 18. Lebensjahr barunterhaltspflichtig.
Zudem hat das Kind eigenes Einkommen.
Die Berechnung bei Volljährigen läuft anders.
von
Sternenschnuppe
am 24.09.2013, 22:15
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Kindesunterhalt bei Berufsausbildung des Kindes
Hallo !
Wenn man das mal grob überschlägt :
soweit ich weiß wird der Unterhalt nach der 4 Stufe der Düsseldorfer Tabelle berechnet da bleibt nach Anrechnung des vollen Kindergeldes ein Unterhalt von 378 € .
90€ des Ausbildungsgehalts bleiben anrechnungsfrei dh in Deinem Fall :
378€ -230€Ausbildungsgehalt = 148€ Unterhalt von Dir und dem Vater entsprechend der Einkünfte gerechnet sprich wenn Ihr gleich viel verdient muß jeder 74€ zahlen .
Zuviel gezahlter Unterhalt zählt als verbraucht und darf nicht nachträglich abgezogen werden !
lg
von
safrarja
am 25.09.2013, 05:14
Antwort auf:
Kindesunterhalt bei Berufsausbildung des Kindes
Hallo Sternenschnuppe,
dass sich der Unterhalt ändert, ist mir klar. Einmal mit Beginn der Ausbildung und dann nochmal mit der Volljährigkeit. Er hat sich jedoch nicht um eine Neuberechnung gekümmert, obwohl der Ausbildungsbeginn im pünktlich mitgeteilt wurde (er hat ja den Ausbildungsvertrag mit unterschrieben). Nun will er rückwirkend zuviel gezahlten Unterhalt einbehalten und meine Frage bezog sich nur darauf, ob er das so einfach darf.
LG
Susi
von
Abb
am 25.09.2013, 11:15
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Kindesunterhalt bei Berufsausbildung des Kindes
Hallo Safrarja,
vielen Dank für Deine Antwort. Die Höhe des Unterhalts lassen wir regelmäßig vom Jugendamt berechnen, nach dem 18. Geburtstag wird das unser Anwalt machen. Mir war auch so, dass er den titulierten Unterhalt nicht einfach abändern darf und wenn er zuviel zahlt, gilt das als verbraucht und er kann es nicht einfach vom kommenden Unterhalt abziehen. Danke, dass Du das bestätigt hast :-)
LG
Susi
von
Abb
am 25.09.2013, 11:18