Kinderbetreuung durch Vater bei kranker Mutter

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Kinderbetreuung durch Vater bei kranker Mutter

Hallo, meine Tochter (6 Monate) und ich hatten gleichzeitig einen Magen-Darm-Virus, so dass ich mich nicht ausreichend um die Kleine kümmern konnte. Mein Mann ist darum gestern nicht zur Arbeit gefahren. Wahrscheinlich wird er die versäumten Stunden nun einfach nachholen, wir haben auch kein Attest für mich eingeholt (der Gang zum Kinderarzt war für alle schon stressig genug und eigentlich ja auch für meine Diagnose ausreichend). Aber wie kann man das normalerweise denn regeln - gibt es für den Vater dann eine Art Krankschreibung oder muss er sich Urlaub nehmen? Und welche Atteste muss man dann vorweisen? Vielen Dank für Ihre Antwort! schelette

Mitglied inaktiv - 30.01.2009, 19:16



Antwort auf: Kinderbetreuung durch Vater bei kranker Mutter

Hallo, Mit einer in der Regel externen Haushaltshilfe unterstützt die Krankenkasse Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, wenn beispielsweise die Mutter wegen eines Krankenhausaufenthalts die Kinder nicht mehr versorgen kann. In ihren Satzungen können die Krankenkassen weitergehende Leistungen vorsehen, etwa für eine Erholungsphase nach dem Krankenhausaufenthalt. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter- (genesungs-)kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen (§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.). Statt einer Haushaltshilfe von außen kann die Kasse bei vergleichbaren Kosten auch Angehörigen, insbesondere dem Ehemann, den Verdienstausfall erstatten. Ob das auch mit nichtehelichen Vätern klappt, hängt von der Kasse ab! Liebe Grüsse u gute Besserung, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 02.02.2009



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