Hallo,
Wir sind erneut schwanger und der ET ist am 11.01.2020 ich wäre zu dieser Zeit noch in Elternzeit von Kind 1, sie ist am 5.7.2018 geboren.
Jetzt meine Frage wie läuft das ganze so ab?
Ich hatte Bei Kind eins Elterngeld plus beantragt somit würde ich im neuen Mutterschutz noch Elterngeld beziehen.
Ist es überhaupt möglich von Kind 1 Elterngeld und von dem neuen Kind Mutterschaftsgeld zu beziehen?
Mir wurde gesagt das ich dann nur mutterschaftsgeld bekomme und das Elterngeld für Kind 1 nicht mehr stimmt das soll ich das umwandeln auf Elterngeld geht das überhaupt noch weil ich jetzt schon 1 Jahr Elterngeld bezogen habe?
Liebe Grüße
Christina
von
Christina9.9
am 27.06.2019, 13:37
Antwort auf:
In Elternzeit erneut schwanger
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist.
Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann.
Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 28.06.2019