Liebe Frau Bader,
in diesen Tagen erwarten wir unser 2. Kind. Unser erster Sohn ist fast 3 Jahre alt und seit Beginn des Mutterschutzes betreue ich ihn zu Hause. Ich bin Lehrerin (Beamtin) und privat krankenversichert. Ebenso unser Sohn. Mein Mann ist Angestellter und bei der Techniker Krankenkasse versichert. Wenn er nun während meines Krankenhausaufenthaltes zu Hause bleibt und unser älteres Kind betreut, muss er für diese Tage Urlaub nehmen? Oder ist er irgendwie berechtigt, frei zu bekommen für die Betreuung und wer müsste das bezahlen?
Vielen Dank für Ihre Antwort schon im voraus,
viele Grüße,
Ulrike
Mitglied inaktiv - 17.03.2003, 11:08
Antwort auf:
Betreuung während der Entbindung
Hallo,
Mit einer in der Regel externen Haushaltshilfe unterstützt die Krankenkasse Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, wenn beispielsweise die Mutter wegen eines Krankenhausaufenthalts die Kinder nicht mehr versorgen kann. In ihren Satzungen können die Krankenkassen weitergehende Leistungen vorsehen, etwa für eine Erholungsphase nach dem Krankenhausaufenthalt.
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter- (genesungs-)kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.
Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.
Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen (§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.).
Statt einer Haushaltshilfe von außen kann die Kasse bei vergleichbaren Kosten auch Angehörigen, insbesondere dem Ehemann, den Verdienstausfall erstatten.
Klären Sie mit den jeweiligen KKs , ob auch Sie diesen Anspruch haben.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 17.03.2003