Gemäss neu bescheid können die von uns beantragten Lebensmonate nicht umgesetzt werden da das Elterngeld rückwirkend höchstens für die letzten drei Lebensmonate vor Monat des antragsanfangs gezahlt werden können. Erst Antrag Mutter Elterngeld 1-12 LM, Vater 2. Und 13. LM. Neuantrag für das zweitgeborene Kind, Mutter 1-5 LM + 8-14 LM, Vater 2. Und 13. LM. Ist die Verweigerung der von uns beantragten bezugszeiträume korrekt? Danke für Rückantwort. Cemisi76
von
cemisi76
am 23.11.2013, 22:01
Antwort auf:
altfall,kein abweichender bezugszeitraum
Hallo,
es gibt es nur drei Moanet rückwirkend, ich weiß aber nicht, wann es beantragt worden ist
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 26.11.2013
Antwort auf:
altfall,kein abweichender bezugszeitraum
Wann habt ihr die Änderung denn beantragt?
In welchem Lebensmonat des Kindes?
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 24.11.2013, 23:03
Antwort auf:
altfall,kein abweichender bezugszeitraum
Antrag gestellt am 18.11.2013 für den 26. LM
von
cemisi76
am 25.11.2013, 21:17
Antwort auf:
altfall,kein abweichender bezugszeitraum
Für den 26. Lebensmonat?
Oder IM 26. Lebensmonat?
Anders herum:
Elterngeld gibt es maximal bis zum 14. Lebensmonat. Für diesen allerletzten Monat kann man maximal im 17. Lebensmonat den Antrag einreichen.
Will man für den 5. Lebensmonat Elterngeld, ist der Antrag bis max 8. Lebensmonat einreichen.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 26.11.2013, 23:59