Hallo Frau Bader,
ich bin z. Z. im 2. Elternzeitjahr und werde voraussichtlich ab Oktober 2014 wieder arbeiten (Beamtin). Wie würde sich mein Elterngeld berechnen, wenn ich jetzt schwanger werde und im Oktober nicht mehr anfange zu arbeiten oder nur kurz tätig bin. Das Elterngeld wurde auf 2 Jahre ausgezahlt, letzter Auszahlungsmonat Mai 2014. Eigentlich müßte ich schon im August wieder arbeiten, aber aufgrund Krippeneingewöhnung meines Kindes wird es aber wohl erst Oktober sein, dass ich meine Arbeit wieder aufnehme.
Vielen Dank für die Antwort
Gruß
Niena
von
Niena
am 03.01.2014, 14:44
Antwort auf:
2. Schwangerschaft im 2. Elternzeitjahr
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 06.01.2014
Antwort auf:
2. Schwangerschaft im 2. Elternzeitjahr
Du wirst dann den Mindestsatz bekommen von 300€ + 75€ bis das erste Kind 3 ist.
Du hattest dann ja in den 12 Monaten vor Mutterschutz keinen Verdienst.
Die 2. Rate Elterngeld zählt als Null, weil es nur die Auszahlung ist des Aufgeaparten.
Möchtest Du ein höheres Elterngeld musst Du den Anspruch erst wieder neu erarbeiten.
von
Sternenschnuppe
am 03.01.2014, 16:55